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die Landesobrigkeitliche und Lehenherrliche Bestaͤtigung erhalten und es wird dieß
hiermit zur oͤffentlichen Kunde gebracht.
Weimar den 11. August 1828. ·
Großherzoglich Saͤchsische Landesregierung.
von NMuͤller.
III. unter'm 10. November 1821 ist verordnet worden, daß während derjenigen
zwey Monathe, welche höchster Anordnung zu Folge, bey erledigten Pfarrstellen,
zu Gunsten des allgemeinen Pfarrwitwen-Fiskus offen bleiben, alle bey
der vakanten Pfarrstelle vorkommenden Arbeiten unentgeldlich verrichtet werden
müssen, und es haben demnach bisher auch die Schullehrer für die von ihnen
während dieser zwey Pfarrfiskus-Monathe besorgten Vakanz-Arbeiten eine Vergütung
nicht erhalten.
In dieser bisherigen Vorschrift soll, von jetzt an, in der Art eine Abänderung
eintreten, daß künftig diejenigen Pfarrvakanz-Arbeiten, welche die Schullehrer
in den zwey, dem allgemeinen Pfarrwitwen-Fiskus gebührenden, Monathen
besorgen, nach der bestehenden Norm zwar vergütet werden, diese Ver-Zütung
jedoch nicht dem dienstleistenden Schullehrer, sondern dem allgemeinen
Schullehrerwitwen = Fiskus berechnet und gewährt werden soll. Solches,
und daß in jedem hiernach vorkommenden einzelnen Falle die dem Schullehrerwitwen-Fiskus
abzuentrichtende Summe von uns berechnet und in Zahlen bestimmt
werden wird, hat hiermit im Allgemeinen bekannt gemacht werden sollen.
Weimar den 19. August 1828.
Großherzoglich Sächsisches Ober-Konsistorium.
Percer.
IV. Obwohl durch das mit Hinweisung auf den Eircular-Befehl vom 11.
May 1824 erlassene Publikandum vom 30. März 1825 ausdrücklich verordnet
ist, daß sämmtliche Gegenstände, welche bey der jährlichen Deputations-Sitzung
für das geistliche Bauwesen mit berathen werden sollen, längstens bis Pfingsten
jeden Jahres an uns einzuberichten sind', so wird doch diese Vorschrift nicht immer
gebührend befolgt.
Wir haben daher an die erforderliche Geschaftsordnung erinnern und die
Kirchen = Kommissionen hiermit gemessenst befehligen wollen, mit Ausnahme von
Dach-Reparaturen und der durch die Feuerschau für nothwendig erachteten Baulichkeiten,
alle andere minderdringende Baulichkeiten in dem durch die höchste Vorschrift
vom Jahre 1824 geordneten Geschäftswege schlechterdings zu behandeln,
mithin diesfallsige Berichte spätestens bis Pfingsten jeden Jahres anher zu erstat-