Metadaten : Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1828. (12)

98

die  Landesobrigkeitliche  und  Lehenherrliche  Bestaͤtigung  erhalten  und  es  wird  dieß
hiermit  zur  oͤffentlichen  Kunde  gebracht.
Weimar  den  11.  August  1828.  ·
Großherzoglich  Saͤchsische  Landesregierung.
von  NMuͤller.

III.  unter'm  10.  November  1821  ist  verordnet  worden,  daß  während  derjenigen
  zwey  Monathe,  welche  höchster  Anordnung  zu  Folge,  bey  erledigten  Pfarrstellen,
  zu  Gunsten  des  allgemeinen  Pfarrwitwen-Fiskus  offen  bleiben,  alle  bey
der  vakanten  Pfarrstelle  vorkommenden  Arbeiten  unentgeldlich  verrichtet  werden
müssen,  und  es  haben  demnach  bisher  auch  die  Schullehrer  für  die  von  ihnen
während  dieser  zwey  Pfarrfiskus-Monathe  besorgten  Vakanz-Arbeiten  eine  Vergütung
  nicht  erhalten.

In  dieser  bisherigen  Vorschrift  soll,  von  jetzt  an,  in  der  Art  eine  Abänderung
  eintreten,  daß  künftig  diejenigen  Pfarrvakanz-Arbeiten,  welche  die  Schullehrer
  in  den  zwey,  dem  allgemeinen  Pfarrwitwen-Fiskus  gebührenden,  Monathen
  besorgen,  nach  der  bestehenden  Norm  zwar  vergütet  werden,  diese  Ver-Zütung
  jedoch  nicht  dem  dienstleistenden  Schullehrer,  sondern  dem  allgemeinen
Schullehrerwitwen  =  Fiskus  berechnet  und  gewährt  werden  soll.  Solches,
und  daß  in  jedem  hiernach  vorkommenden  einzelnen  Falle  die  dem  Schullehrerwitwen-Fiskus
  abzuentrichtende  Summe  von  uns  berechnet  und  in  Zahlen  bestimmt
werden  wird,  hat  hiermit  im  Allgemeinen  bekannt  gemacht  werden  sollen.

Weimar  den  19.  August  1828.

Großherzoglich  Sächsisches  Ober-Konsistorium.
Percer.

IV.  Obwohl  durch  das  mit  Hinweisung  auf  den  Eircular-Befehl  vom  11.
May  1824  erlassene  Publikandum  vom  30.  März  1825  ausdrücklich  verordnet
ist,  daß  sämmtliche  Gegenstände,  welche  bey  der  jährlichen  Deputations-Sitzung
für  das  geistliche  Bauwesen  mit  berathen  werden  sollen,  längstens  bis  Pfingsten
jeden  Jahres  an  uns  einzuberichten  sind',  so  wird  doch  diese  Vorschrift  nicht  immer
  gebührend  befolgt.

Wir  haben  daher  an  die  erforderliche  Geschaftsordnung  erinnern  und  die
Kirchen  =  Kommissionen  hiermit  gemessenst  befehligen  wollen,  mit  Ausnahme  von
Dach-Reparaturen  und  der  durch  die  Feuerschau  für  nothwendig  erachteten  Baulichkeiten,
  alle  andere  minderdringende  Baulichkeiten  in  dem  durch  die  höchste  Vorschrift
  vom  Jahre  1824  geordneten  Geschäftswege  schlechterdings  zu  behandeln,
mithin  diesfallsige  Berichte  spätestens  bis  Pfingsten  jeden  Jahres  anher  zu  erstat-