Metadata : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

Nr.  76.  983

Verkehre  bei  der  nach  §  5  der  Verordnung  über  den  Verkehr  mit  Krastfahrzeugen  vom
3.  Februar  1910  (Reichs-Gesetzbl.  S.  389)  zuständigen  höheren  Verwaltungsbehörde  eingereicht

  werden.  r

(1)  Der  Ausstellung  einer  Erlaubniskarte  hat  in  jedem  Falle  die  Zulassung  des  Kraftfahrzeugs
  zum  Verkehr  auf  öffentlichen  Wegen  und  Plätzen  vorauszugehen.

(2)  Die  höhere  Verwaltungsbehörde  teilt  die  Zulassungsbescheinigung  alsbald  nach  der
Ausfertigung  zusammen  mit  der  bei  ihr  nach  §  134  Abs.  6  eingegangenen  Anmeldung  der
Steuerstelle  mit,  diese  prüft  die  Anmeldung  durch  Vergleichung  mit  der  Zulassungsbescheinigung
auf  ihre  Richtigkeit  und  Vollständigkeit.  Ergeben  sich  hierbei  Beanstandungen  oder  hat  die
Steuerstelle  Anlaß  zu  Zweifeln  an  der  Richtigkeit  oder  Vollständigkeit  der  der  Zulassungsbescheinigung
  zu  Grunde  liegenden  Angaben  des  Steuerpflichtigen,  so  sind  die  Bedenken  durch
Benehmen  mit  der  höheren  Verwaltungsbehörde  aufzuklären;  auch  ist  die  Steuerstelle  berechtigt,
sich  das  Kraftfahrzeug  vorführen  zu  lassen.

(3)  Demnächst  trägt  die  Steuerstelle  die  Anmeldung  in  das  Aumeldungsbuch  (Muster  46)ein.

136.

(1)  Die  Steuerstelle  setzt  die  Stempelabgabe  auf  der  Anmeldung  fest  und  fertigt  eine
Erlaubniskarte  (Steuerkarte)  für  das  Fahrzeug  nach  Muster  27  aus,  ohne  den  Vordruck  .
für  die  Gültigkeitsdauer  auszufüllen.

(2)  Die  Steuerkarte  ist  aus  grauem  Schreibleinenersatz  in  der  Größe  von  10,5:;  15,5  cm
hergestellt.  Sie  besitzt  einen  über  die  ganze  Fläche  gehenden  Untergrund,  der  in  einem  wagerecht
  schraffierten  Oval  einen  Reichsadler  zeigt.  Das  Oval  hat  eine  Höhe  von  6  cm  und
eine  Breite  von  4,8  cm.

(3)  Die  Vordrucke  zu  den  Erlaubniskarten  werden  in  der  Reichsdruckerei  hergestellt  und
sind  durch  die  Landesregierungen  gegen  Erstattung  der  Herstellungskosten  von  dort  zu  beziehen.

Die  Preise  werden  vom  Reichsschatzamt  festgestellt.  Die  Reichsdruckerei  verabfolgt  Vordrucke
zu  den  Erlaubniskarten  nur  denjenigen  Steuerstellen,  welche  ihr  von  den  Regierungen  als
berechtigt  zum  unmittelbaren  Bezuge  bezeichnet  sind.

(4)  Eine  Verwendung  von  Stempelmarken  zu  der  Erlaubniskarte  findet  nicht  statt.

(5)  Die  Stenerkarte  ist  auf  ein  Jahr  auszustellen,  falls  nicht  die  Ausstellung  einer  Viermonatskarte
  ausdrücklich  beantragt  wird.  Diesem  Antrag  ist  auch  bei  verspäteter  oder  unterlassener
Anmeldung  zu  entsprechen.

§  137.

□)  Die  Stenerstelle  fordert  den  Antragsteller  auf,  den  festgestellten  Steuerbetrag  binnen
einer  kurz  zu  bemessenden  Frist  an  sie  einzuzahlen.