Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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führen hat, ist vom Gerichtsarzte bei den amtlichen Visitationen 
der Controle zu unterwerfen. 
Wo neue Begräbnißplätze angelegt, schon bestehende er- 
weitert oder verlegt werden sollen, ist der Grichtsarzt mit seinem 
Gutachten über die zweckmäßige Lage, die Größe und Boden- 
beschaffenheit des Platzes zu vernehmen. Desgleichen ist das 
Gutachten desselben bei der Herstellung von Grüften und dem 
Transporte der Leichen zu erholen. 
Die Gerichtsärzte haben das niederärztliche Personal nach 
den mit den Ministerialentschließungen vom 13. Mai 1851 die 
Instruktion über das Verfahren bei verschiedenen Unglücks- 
fällen und bei Scheintodten betr., dann vom 28. Oktober 1856 
Hilfeleistung bei Lebensgefahren und plötzlichen Unglücksfällen 
betr. mitgetheilten Instruktionen geeignet zu belehren. 
Wo Instrumente zur Wiederbelebung Scheintodter vor- 
handen sind, hat der Gerichtsarzt die Aufsicht darüber zu pflegen. 
Wie den Polizeibehörden, so liegt auch den Gerichtsärzten 
die Aufsicht ob über die vorhandenen Kranken -, Pfründe -, Irren-, 
Entbindungs-, Waisen= und Schulhäuser, über die Gefängnisse, 
die orthopädischen Anstalten, die Krippen, die Kinderbewahr- 
anstalten, die Anstalten für Verwahrloste, Krüppelhafte, 
Kretinen, Epileptische, Blinde und Taubstumme, sofern nicht 
eine besondere Aufsichtsbehörde darüber zu wachen hat. Auch 
die Erziehungsanstalten, die Turn-, Schwimm= und Bade- 
anstalten hat der Gerichtsarzt in sanitätspolizeilicher Hinsicht 
zu beaufsichtigen. Er hat diese Anstalten in sanitätischer Be- 
ziehung möglichst zu fördern, Mißbräuche aufzudecken, die 
Polizeibehörde hierauf aufmerksam zu machen und beziehungs- 
weise bei der k. Kreisregierung Anzeige zu erstatten. 
Die Gerichtsärzte haben gemeinschaftlich mit den Distrikts- 
polizeibehörden die Irren ihres Bezirkes zu beaufsichtigen. 
Die Polizeibehörden haben ein Verzeichniß sämmtlicher in ihren 
Amtsbezirken befindlichen Geisteskranken aller Art mit Be- 
zeichnung des Wohnortes derselben anzufertigen und den Gerichts- 
ärzten zuzustellen. Diese haben nach Empfang der Verzeichnisse 
den psychischen und physischen Zustand der Geisteskranken genau 
zu untersuchen, alle auf ihr Gesundheitswohl, auf ihre eigene 
und auf die allgemeine Sicherheit bezüglichen Verhältnisse und 
Umstände namentlich bezüglich ihrer Nahrung, Kleidung, 
Meb.Verorxbu. —·□—
	        
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