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führen hat, ist vom Gerichtsarzte bei den amtlichen Visitationen
der Controle zu unterwerfen.
Wo neue Begräbnißplätze angelegt, schon bestehende er-
weitert oder verlegt werden sollen, ist der Grichtsarzt mit seinem
Gutachten über die zweckmäßige Lage, die Größe und Boden-
beschaffenheit des Platzes zu vernehmen. Desgleichen ist das
Gutachten desselben bei der Herstellung von Grüften und dem
Transporte der Leichen zu erholen.
Die Gerichtsärzte haben das niederärztliche Personal nach
den mit den Ministerialentschließungen vom 13. Mai 1851 die
Instruktion über das Verfahren bei verschiedenen Unglücks-
fällen und bei Scheintodten betr., dann vom 28. Oktober 1856
Hilfeleistung bei Lebensgefahren und plötzlichen Unglücksfällen
betr. mitgetheilten Instruktionen geeignet zu belehren.
Wo Instrumente zur Wiederbelebung Scheintodter vor-
handen sind, hat der Gerichtsarzt die Aufsicht darüber zu pflegen.
Wie den Polizeibehörden, so liegt auch den Gerichtsärzten
die Aufsicht ob über die vorhandenen Kranken -, Pfründe -, Irren-,
Entbindungs-, Waisen= und Schulhäuser, über die Gefängnisse,
die orthopädischen Anstalten, die Krippen, die Kinderbewahr-
anstalten, die Anstalten für Verwahrloste, Krüppelhafte,
Kretinen, Epileptische, Blinde und Taubstumme, sofern nicht
eine besondere Aufsichtsbehörde darüber zu wachen hat. Auch
die Erziehungsanstalten, die Turn-, Schwimm= und Bade-
anstalten hat der Gerichtsarzt in sanitätspolizeilicher Hinsicht
zu beaufsichtigen. Er hat diese Anstalten in sanitätischer Be-
ziehung möglichst zu fördern, Mißbräuche aufzudecken, die
Polizeibehörde hierauf aufmerksam zu machen und beziehungs-
weise bei der k. Kreisregierung Anzeige zu erstatten.
Die Gerichtsärzte haben gemeinschaftlich mit den Distrikts-
polizeibehörden die Irren ihres Bezirkes zu beaufsichtigen.
Die Polizeibehörden haben ein Verzeichniß sämmtlicher in ihren
Amtsbezirken befindlichen Geisteskranken aller Art mit Be-
zeichnung des Wohnortes derselben anzufertigen und den Gerichts-
ärzten zuzustellen. Diese haben nach Empfang der Verzeichnisse
den psychischen und physischen Zustand der Geisteskranken genau
zu untersuchen, alle auf ihr Gesundheitswohl, auf ihre eigene
und auf die allgemeine Sicherheit bezüglichen Verhältnisse und
Umstände namentlich bezüglich ihrer Nahrung, Kleidung,
Meb.Verorxbu. —·□—