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8. 4.
Zur Sicherung der Einhaltung dieser Vestimmungen gelten
die oben Abschnitt III. §. 6 gegebenen Normen auch in An-
sehung der Anlage von Versitzgruben.
VII.
Vorkehrungen gegen die Krätze und Vererie.
Nr. 15,298. F. 161.
Ministerial-Entschließung vom 17. September 1818, das Krätzübel
auf dem Lande betr.
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs.
Da die Anzeige gemacht worden, daß das Krätzübel noch
immer unter den Landleuten eine allgemein herrschende Krankheit
sein solle, welche sich durch einzureihende Conscribirte und
zurückkehrende Beurlaubte in den Garnisonen unter dem Militär
verbreitet, so erhält die k. Regierung des N. Kreises hiermit
den Auftrag, die betreffenden Landgerichte und Landgerichts-
ärzte anzuweisen, auf dieses Uebel, vorzüglich bei Conscribirten
und Beurlaubten, ein besonderes Augenmerk zu richten, und
vor allem dahin zu wirken, daß das Landvolk von den nach-
theiligen Folgen dieses Uebels und von der Nothwendigkeit
einer zweckmäßigen Behandlung desselben überzeugt werde, wo-
durch es nur allein möglich wird, diesem Uebel entgegen zu
wirken und dasselbe für immer verschwinden zu machen.
Die k. Regierung wird hienach das weiter Geeignete zu
verfügen wissen.
München, den 17. September 1818.
Staatsministerium des Innern.
An sämmtliche Königl. Kreisregierungen, K. d. J., also ergangen.
Nachricht hievon dem Kgl. Obermedizinalcollegium zur Wissenschaft.
Nr. 3861. S. 162.
Ministerial-Entschließung vom 16. März 1820, das Krätzübel auf
dem Lande betr.
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs.
Nachdem aus der für das erste Quartal 1819—1820 über
den Sanitätszustand der Armee eingesandten Tabelle ersehen
Mebd.-Verordn. 2. Bd. 25