Full text : Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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8.  2.

Die  Räumung  darf  nur  zur  Nachtzeit  und  zwar  von
Georgi  bis  Michaelis  zwischen  11—5  Uhr  und  von  Michaelis
bis  Georgi  zwischen  10—5  Uhr  vorgenommen  werden.  Nach
beendigter  Arbeit  muß  unverzüglich  jede  entstandene  Verunreinigung
  der  Trottoirs,  Hofräume,  Straßen  oder  Straßen-Rinnen
  vollständig  und  insbesondere  durch  Abschwemmen  mit
Wasser  und  geeignetes  Abkehren  beseitiget  werden.  Für  diese
Reinigung  sind  die  Hauseigenthümer  vorbehaltlich  ihres  Regresses
verantwortlich  (lbiceem  §.  6.  —  Poliz.-Ausschr.  v.  30.  Aug.  1848.
Poliz.-Anz.  S.  911).

8.  3.

Die  Räumung  hat  sich  auf  eine  vollständige  Ausleerung
der  Gruben  zu  erstrecken  und  muß  dabei  der  gesammte  Inhalt
fortgeschafft  werden.  Ein  Ausschöpfen  des  flüssigen  Gruben=Inhaltes
  in  die  Straßen  -Rinnen,  in  Versitzgruben  oder  in
unterirdische  Kanäle  und  Stadtbäche  ist  bei  strenger  Strafe
verboten.  Die  Fortschaffung  hat  in  gut  geschlossenen  Fässern
und  in  festgefalzten,  wohl  eingedeckten  Truhen  —  Tonnen  —,
so  daß  keinerlei  Unrath  durchdringen  kann,  zu  geschehen.

S.  4.

Wenn  den  Hauseigenthümern  und  Inwohnern  daran  gelegen
  ist,  den  belästigenden,  auch  auf  Metall-Geräthe  und
Oelfarben-Anstrich  einwirkenden  und  möglicher  Weise  der  Gesundheit
  schädlichen  Geruch,  welcher  bei  der  üblichen  Gruden-Reinigungsweise
  in  den  Häusern  sich  verbreitet  und  oft
mehrere  Tage  lang  andauert,  zu  mäßigen  oder  ganz  zu  verhindern:
  so  kann  diese  Absicht  sicher  erreicht  werden,  wenn  auf
50  Cubik-Fuße  Inhalt  der  Grube  12—15  Pfd.  Eisen-Vitriol
in  25—30  Maaß  Wasser  gelöst  am  Tage  vor  der  Gruben-Reinigung
  theils  durch  die  Abtritt  -Schläuche,  theils  durch  die
Räumungs-Oeffnung  in  die  Grube  eingeschüttet  und  mit  deren
Inhalt  vermengt  und  wenn  Boden  und  Wände  der  Grube
nach  der  Räumung  mit  der  bezeichneten  Lösung  begossen  werden.

S.  5.

Die  Wahl  der  Leute,  welche  die  Gruben-Reinigung  besorgen,
  bleibt  vorerst  noch  den  Hauseigenthümern  freigestellt;
sie  sind  jedoch  dafür  verantwortlich,  daß  diese  Leute  die  Arbeit
den  Vorschriften  entsprechend  ausführen  (§.  2  und  3)  und  daß