Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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Administrativ= und Sanitätsbehörden zugeschlossen, und sich 
darnach von jedem, soweit ihm der Vollzug dieser Vorschriften 
öbliegt, genauest geachtet werde. 
4. Unser Generalcommando München hat diesem gemäß 
das Geeignete an die untergeordneten Truppenabtheilungen un- 
verzüglich zu erlassen. 
Baden, am 21. Juli 1818. 
An das Generalcommando München und übrig treffenden Militär- 
behörden, also ergangen. 
Bitu#ts-Inruhtiön. 
Wie künftig das Entstehen des Krätzübels von den zur Königl. 
Bayer. Armee gehörigen Individuen möglichst abgewendet, und 
wenn dasselbe entstanden ist, wo und wie die damit behafteten 
Individuen geheilt werden sollen. 
Erster Abschnitt. 
Wie das Uutstehen der Krähe möglichst abgewendet werden mögt. 
S. 1. 
Die erste unerlässigste Bedingung zur Vermeidung des 
Krätzübels im Allgemeinen, ist stenge Reinlichkeit. 
Diese Reinlichkeit wird erfordert, sowohl in Ansehung des 
Mannes, als seiner Kleider, mit denen ersterer in unmittel- 
barer Berührung kömmt; und demnach ist nöthig, daß der 
Soldat nicht nur seinen Körper von außen, sondern auch alle 
Kleidungsstücke und Bettfournituren, vorzüglich seine Hemden, 
Halsbinden, Unterhosen und Bettleintücher, welche die Haut 
unmittelbar berühren, so wie auch alle übrigen, zu seinem Ge- 
brauche dienenden Gegenstände von allem Schmutze stets mög- 
lichst rein zu erhalten suche, und jede Berührung mit schon 
krätzigen Individuen und deren Effekten mit aller Sorgfalt 
vermeide. 
8. 2. 
Die gesunde Mannschaft soll im Sommer öfters in einem 
fließenden Wasser baden, und abtheilungsweise unter Aufsicht 
eines Unterofficiers und Chirurgen an die vorher dazu ausge- 
wählten, schicklichen und gefahrlosen Stellen geführt, und zum 
Baden, außerdem aber zum Waschen ihres ganzen Körpers 
ungehalten werden. 
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