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Administrativ= und Sanitätsbehörden zugeschlossen, und sich
darnach von jedem, soweit ihm der Vollzug dieser Vorschriften
öbliegt, genauest geachtet werde.
4. Unser Generalcommando München hat diesem gemäß
das Geeignete an die untergeordneten Truppenabtheilungen un-
verzüglich zu erlassen.
Baden, am 21. Juli 1818.
An das Generalcommando München und übrig treffenden Militär-
behörden, also ergangen.
Bitu#ts-Inruhtiön.
Wie künftig das Entstehen des Krätzübels von den zur Königl.
Bayer. Armee gehörigen Individuen möglichst abgewendet, und
wenn dasselbe entstanden ist, wo und wie die damit behafteten
Individuen geheilt werden sollen.
Erster Abschnitt.
Wie das Uutstehen der Krähe möglichst abgewendet werden mögt.
S. 1.
Die erste unerlässigste Bedingung zur Vermeidung des
Krätzübels im Allgemeinen, ist stenge Reinlichkeit.
Diese Reinlichkeit wird erfordert, sowohl in Ansehung des
Mannes, als seiner Kleider, mit denen ersterer in unmittel-
barer Berührung kömmt; und demnach ist nöthig, daß der
Soldat nicht nur seinen Körper von außen, sondern auch alle
Kleidungsstücke und Bettfournituren, vorzüglich seine Hemden,
Halsbinden, Unterhosen und Bettleintücher, welche die Haut
unmittelbar berühren, so wie auch alle übrigen, zu seinem Ge-
brauche dienenden Gegenstände von allem Schmutze stets mög-
lichst rein zu erhalten suche, und jede Berührung mit schon
krätzigen Individuen und deren Effekten mit aller Sorgfalt
vermeide.
8. 2.
Die gesunde Mannschaft soll im Sommer öfters in einem
fließenden Wasser baden, und abtheilungsweise unter Aufsicht
eines Unterofficiers und Chirurgen an die vorher dazu ausge-
wählten, schicklichen und gefahrlosen Stellen geführt, und zum
Baden, außerdem aber zum Waschen ihres ganzen Körpers
ungehalten werden.
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