Metadata : Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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8.  4.

Zur  Sicherung  der  Einhaltung  dieser  Vestimmungen  gelten
die  oben  Abschnitt  III.  §.  6  gegebenen  Normen  auch  in  Ansehung
  der  Anlage  von  Versitzgruben.

VII.
Vorkehrungen  gegen  die  Krätze  und  Vererie.
Nr.  15,298.  F.  161.

Ministerial-Entschließung  vom  17.  September  1818,  das  Krätzübel
auf  dem  Lande  betr.
Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Da  die  Anzeige  gemacht  worden,  daß  das  Krätzübel  noch
immer  unter  den  Landleuten  eine  allgemein  herrschende  Krankheit
sein  solle,  welche  sich  durch  einzureihende  Conscribirte  und
zurückkehrende  Beurlaubte  in  den  Garnisonen  unter  dem  Militär
verbreitet,  so  erhält  die  k.  Regierung  des  N.  Kreises  hiermit
den  Auftrag,  die  betreffenden  Landgerichte  und  Landgerichtsärzte
  anzuweisen,  auf  dieses  Uebel,  vorzüglich  bei  Conscribirten
und  Beurlaubten,  ein  besonderes  Augenmerk  zu  richten,  und
vor  allem  dahin  zu  wirken,  daß  das  Landvolk  von  den  nachtheiligen
  Folgen  dieses  Uebels  und  von  der  Nothwendigkeit
einer  zweckmäßigen  Behandlung  desselben  überzeugt  werde,  wodurch
  es  nur  allein  möglich  wird,  diesem  Uebel  entgegen  zu
wirken  und  dasselbe  für  immer  verschwinden  zu  machen.

Die  k.  Regierung  wird  hienach  das  weiter  Geeignete  zu
verfügen  wissen.

München,  den  17.  September  1818.

Staatsministerium  des  Innern.
An  sämmtliche  Königl.  Kreisregierungen,  K.  d.  J.,  also  ergangen.
Nachricht  hievon  dem  Kgl.  Obermedizinalcollegium  zur  Wissenschaft.

Nr.  3861.  S.  162.
Ministerial-Entschließung  vom  16.  März  1820,  das  Krätzübel  auf
dem  Lande  betr.
Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.
Nachdem  aus  der  für  das  erste  Quartal  1819—1820  über

den  Sanitätszustand  der  Armee  eingesandten  Tabelle  ersehen
Mebd.-Verordn.  2.  Bd.  25