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Chirurgen und Praktikanten wechseln und sich alle zehn Tage
ablösen. Diese werden, der Jour nach, im Regimente commandirt;
sie haben sich beim An= und Austritt der Jour bei dem Re-
gimentsadjutanten und Regimentsarzte, oder dessen Stellver-
treter zu melden.
8. 8.
Der Bataillonschirurg bei einem einzeln für sich bestehen-
den Bataillon ist von der Jour in der Caserne nicht befreit;
von der Jour im Garnisonshospitale aber ist er deswegen be-
freit, weil er beim Bataillone die Funktion eines Regiments-
arztes hat.
§. 9.
In jeder Caserne, worin ein Chirurg die Jour hat, ist
für ihn ein Zimmer zu bestimmen, welches mit einer Bett-
fornitur, den nöthigen Kammerrequisiten, Schreibmaterialien
und im Winter mit Holz und Licht durch Sorge des Regiments
versehen werden solle.
8. 10.
Bei einzeln garnisonirenden Regimentern und Bataillonen,
wo das dabei angestellte ärztliche Personal für den Hospital-
dienst, und eine ständische Jour in der Caserne nicht zahlreich
genug ist, soll letztere nicht stattfinden, sondern die nachbemerkten
Visitationen und Attestertheilungen im Jourzimmer des Garnisons-
hospitals durch den allda jourhabenden Chirurgen geschehen.
§. 11.
Alle auf Commando in Urlaub oder auf sonstige Art aus
der Garnison abgehende Mannschaft soll zuvor durch den nach
§. 7. oder 10. jourhabenden Chirurgen insbesondere wegen der
krätzigen — oder einer venerischen Krankheit sorgfältig visitirt,
und der damit behaftete Mann vor seiner gänzlichen Heilung
weder auf Kommando beordert, noch beurlaubt oder entlassen
werden.
§. 12.
Auf gleiche Art soll die vom Kommando oder Urlaub
zurückgekommene Mannschaft visitirt werden; und dies bei
strengster Verantwortung, noch ehe und bevor sie von dem
Feldwebel oder Wachtmeister die Erlaubniß erhält, in der
Caserne zu schlafen. Die zu visitirende Mannschaft ist durch
einen Unterofficier in das Jourzimmer dem Chirurgen vor-
zuführen.