Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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Chirurgen und Praktikanten wechseln und sich alle zehn Tage 
ablösen. Diese werden, der Jour nach, im Regimente commandirt; 
sie haben sich beim An= und Austritt der Jour bei dem Re- 
gimentsadjutanten und Regimentsarzte, oder dessen Stellver- 
treter zu melden. 
8. 8. 
Der Bataillonschirurg bei einem einzeln für sich bestehen- 
den Bataillon ist von der Jour in der Caserne nicht befreit; 
von der Jour im Garnisonshospitale aber ist er deswegen be- 
freit, weil er beim Bataillone die Funktion eines Regiments- 
arztes hat. 
§. 9. 
In jeder Caserne, worin ein Chirurg die Jour hat, ist 
für ihn ein Zimmer zu bestimmen, welches mit einer Bett- 
fornitur, den nöthigen Kammerrequisiten, Schreibmaterialien 
und im Winter mit Holz und Licht durch Sorge des Regiments 
versehen werden solle. 
8. 10. 
Bei einzeln garnisonirenden Regimentern und Bataillonen, 
wo das dabei angestellte ärztliche Personal für den Hospital- 
dienst, und eine ständische Jour in der Caserne nicht zahlreich 
genug ist, soll letztere nicht stattfinden, sondern die nachbemerkten 
Visitationen und Attestertheilungen im Jourzimmer des Garnisons- 
hospitals durch den allda jourhabenden Chirurgen geschehen. 
§. 11. 
Alle auf Commando in Urlaub oder auf sonstige Art aus 
der Garnison abgehende Mannschaft soll zuvor durch den nach 
§. 7. oder 10. jourhabenden Chirurgen insbesondere wegen der 
krätzigen — oder einer venerischen Krankheit sorgfältig visitirt, 
und der damit behaftete Mann vor seiner gänzlichen Heilung 
weder auf Kommando beordert, noch beurlaubt oder entlassen 
werden. 
§. 12. 
Auf gleiche Art soll die vom Kommando oder Urlaub 
zurückgekommene Mannschaft visitirt werden; und dies bei 
strengster Verantwortung, noch ehe und bevor sie von dem 
Feldwebel oder Wachtmeister die Erlaubniß erhält, in der 
Caserne zu schlafen. Die zu visitirende Mannschaft ist durch 
einen Unterofficier in das Jourzimmer dem Chirurgen vor- 
zuführen.
	        
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