Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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8. 17. 
Nur solche Unterofficiere und Soldaten, die sich kleine 
unbedeutende Verletzungen, Geschwüre, Contusionen u. s. w. 
zugezogen haben, nur wenige Tage zur Heilung, und keine 
besondere ärztliche Hilfe bedürfen, noch der übrigen Mannschaft 
in der Kammer lästig werden, auch noch leichte Dienste in der 
Caserne 2c.= oder bei der Cavallerie Stallwacht zu verrichten im 
Stande sind, können bei der Compagnie oder Escadron ver- 
bleiben, und die allenfalls nöthige chirurgische Hilfe durch den 
in der Caserne jourhabenden Chirurgen erhalten. 
8. 18. 
Keinem fieberhaften, durchaus keinem Krätzigen und an 
Syphilitik Leidenden dürfen Arzneien in der Caserne verordnet 
werden, sondern die Kranken sollen sogleich in das Garnisonus= 
hospital gebracht werden, wie bereits oben §. 16. vorge- 
schrieben ist. 
§. 19. 
In der Caserne dürfen auch keine Laxancen oder Brech- 
mittel den Soldaten verordnet werden. 
In Extrafällen, oder für einen reglementsmäßig verheira- 
theten, in der Caserne wohnenden Unterofficier und Gemeinen, 
soll dieses nur nach dem Ermessen des Regimentsarzles, oder 
dessen Stellvertreters, des Bataillonschirurgen, geschehen. 
§. 20. 
Außer den gebräuchlichen Theekräutern und einheimischen 
Wurzeln, dann — jedoch in seltenen Fällen, dem hofmännischen 
Liquor und der Opiumtinktur, dürfen auch keine andere Arzneien 
innerlich an Soldaten, außer dem Hospital verordnet werden. 
§. 21. 
Für die äußern Heilmittel, welche für die oben 8. 17. bei- 
spielweise eingeführten Externisten erforderlich sein werden, wird 
keine Bestimmung gegeben, sondern jedesmal dem ordinirenden 
Regiments= und Bataillohsarzte nach dem speciellen Falle das 
Zweckmäßigste zu verordnen überlassen. 
8. 22. 
Dem in der Caserne erkrankten Manne, im Falle er außer 
Stande wäre, selbst in das Jourzimmer des Chirurgen zu 
gehen, hat dieser letztere auf die erhaltene Anzeige, besonders 
wenn Gefahr auf Verzug haftet, sogleich die nöthige Hilfe zu 
leisten, zu diesem Zwecke sich in die Kammer des Erkrankten zu
	        
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