Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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Anordnungen werden der Königlichen Regierung des N. Kreises 
zur Diensteskenntniß und allenfallsigen gleichmäßigen Anwendung 
mitgetheilt. 
München, den 12. März 1828. 
Staatsministerium des Innern. 
An sämmtliche Königl. Kreisregierungen, K. d. J., mit Ausnahme des 
Regenkreises, also ergangen. 
Nachricht der Königl. Regierung des Regenkreises. 
Abdruck derallegirten Entschlie ßfung. 
(Die Aufnahme der Krätzigen in den Krankenhäusern betr.) 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
Durch ein Allerhöchstes Rescript vom 17. Januar d. J. 
wurde der Königlichen Regierung, mit dem Auftrage, in der 
Sache geeignete Verfügung zu treffen, Kenntniß ertheilt, daß 
das allgemeine Krankenhaus in München mit Krätzigen, welche 
aus allen Gegenden des Königreichs zusammenströmen, über- 
füllt sei, und daß sich nach den Krankenhausakten vorzüglich 
deßwegen so viele Krätzige dort versammeln, weil man sie in 
vielen Krankenhäusern des Königreichs gar nicht aufnimmt, 
woraus der doppelte Nachtheil entsteht, daß durch Ueberfüllung 
des dortigen Krankenhauses der Raum für andere Kranke zu 
gering werde, und das Krätzübel nebstbei durch die Wanderungen 
der Kranken im ganzen Lande sich verbreite. 
Um diesem Uebelstande nach Kräften zu steuern, und 
der Verbreitung der Krätze und deren Zunahme durch die 
Wanderungen der damit Behafteten möglichst Grenzen zu 
setzen, werden hiemit nachstehende Anordnungen zur genauesten 
Befolgung erlassen. 
1) Die Gastwirthe, welche wandernde Handwerksgesellen 
beherbergen, haben die Betten und Nachtlager fortan im rein- 
lichen Zustande zu erhalten, und zur Verbreitung des Krätzübels 
sowohl als anderer Krankheiten durch Vernachläßigung der 
nöthigen Reinlichkeit, bei Vermeidung angemessener Bestrafungen, 
keinen Anlaß zu geben. Gelangen daher 
2) wandernde Gesellen, welche mit Krätze behaftet sind, 
bei ihnen an, so haben sie sogleich bei der Orts-Polizeibehörde 
mittelst schuldiger Anzeige zu veranlassen, daß die fraglichen 
Kranken in die Krankenanstalt, wenn solche im Orte vor-
	        
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