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Anordnungen werden der Königlichen Regierung des N. Kreises
zur Diensteskenntniß und allenfallsigen gleichmäßigen Anwendung
mitgetheilt.
München, den 12. März 1828.
Staatsministerium des Innern.
An sämmtliche Königl. Kreisregierungen, K. d. J., mit Ausnahme des
Regenkreises, also ergangen.
Nachricht der Königl. Regierung des Regenkreises.
Abdruck derallegirten Entschlie ßfung.
(Die Aufnahme der Krätzigen in den Krankenhäusern betr.)
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
Durch ein Allerhöchstes Rescript vom 17. Januar d. J.
wurde der Königlichen Regierung, mit dem Auftrage, in der
Sache geeignete Verfügung zu treffen, Kenntniß ertheilt, daß
das allgemeine Krankenhaus in München mit Krätzigen, welche
aus allen Gegenden des Königreichs zusammenströmen, über-
füllt sei, und daß sich nach den Krankenhausakten vorzüglich
deßwegen so viele Krätzige dort versammeln, weil man sie in
vielen Krankenhäusern des Königreichs gar nicht aufnimmt,
woraus der doppelte Nachtheil entsteht, daß durch Ueberfüllung
des dortigen Krankenhauses der Raum für andere Kranke zu
gering werde, und das Krätzübel nebstbei durch die Wanderungen
der Kranken im ganzen Lande sich verbreite.
Um diesem Uebelstande nach Kräften zu steuern, und
der Verbreitung der Krätze und deren Zunahme durch die
Wanderungen der damit Behafteten möglichst Grenzen zu
setzen, werden hiemit nachstehende Anordnungen zur genauesten
Befolgung erlassen.
1) Die Gastwirthe, welche wandernde Handwerksgesellen
beherbergen, haben die Betten und Nachtlager fortan im rein-
lichen Zustande zu erhalten, und zur Verbreitung des Krätzübels
sowohl als anderer Krankheiten durch Vernachläßigung der
nöthigen Reinlichkeit, bei Vermeidung angemessener Bestrafungen,
keinen Anlaß zu geben. Gelangen daher
2) wandernde Gesellen, welche mit Krätze behaftet sind,
bei ihnen an, so haben sie sogleich bei der Orts-Polizeibehörde
mittelst schuldiger Anzeige zu veranlassen, daß die fraglichen
Kranken in die Krankenanstalt, wenn solche im Orte vor-