Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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es kann indessen diese Bestimmung nicht zum Nachtheile jener Ge- 
meinden angewendet werden, welche in Folge der Ausschreibungen 
vom 17. Jannar und 20. März d. J. in die ihnen angehörigen 
Krankenanstalten die dahin gewiesenen mit der Krätze behafteten 
Handwerksgesellen anzunehmen haben, nachdem hier das Be- 
dürfniß der zu gewährenden augenblicklichen Hilfe nicht sowohl 
in Beziehung auf den einzelnen Kranken, als auf die mit der 
Fortsetzung der Wanderschaft untrennbar verbundene allgemeine 
Gefahr der Verbreitung des Krätzübels eintritt. 
Es ist daher jedesmal, so oft inländische, von der Krätze 
befallene Handwerksgesellen auf ihrer Wanderung der Kranken- 
anstalt einer Gemeinde, in welcher sie die Heimat nicht anzu- 
sprechen haben, in Gemäßheit der oben erwähnten Aus- 
schreibungen zur Heilung zugewiesen werden, der Ersatz der 
erlaufenen Kur= und Verpflegungskosten von der heimatlichen 
Gemeinde zu leisten, so ferne nicht die Verpflegung nach den 
bestehenden Gesetzen dem Staate, dem Regierungsbezirke, der 
Distrikts-Armenpflege oder dritten Personen obliegt. 
In allen Fällen aber hat die Distrikts -Polizeibehörde der 
Heimat nach erfolgter Mittheilung der Kostenberechnung für 
die unverzügliche Erholung des Ersatzes von den hiezu ge- 
setzlich verpflichteten Fonds oder Individuen Sorge zu tragen. 
Die Königl. Regierung hat hienach die geeigneten Ver- 
fügungen zu treffen, zugleich aber auch dem pünktlichen Voll- 
zuge der unterm 17. Januar und 20. März d. J. getroffenen 
Anordnungen besondere Aufmerksamkeit zu widmen. 
Bei der Zurücksendung der vorgelegten Berichte wird 
übrigens noch bemerkt, daß bei ausländischen Handwerksgesellen, 
welche nicht mehr ohne Gefahr der Verbreitung des Krätzübels 
über die Grenze zurückgewiesen werden können, die Kosten der 
Heilung von der Armenpflege des Ortes oder Bezirkes, wo 
sich dieselben befinden, zu tragen seien, sofern nicht der Ersatz 
von den gesetzlich zu ihrer Alimentation verbundenen Personen 
oder aus ihrem etwa im Auslande befindlichen Vermögen 
erholt werden kann. 
München, den 24. Oktober 1828. 
Staatsministerium des Innern. 
An die Kgl. Regierung des Oberdonaukreises, K. d. J., also ergangen. 
Nachricht den übrigen Kreisregierungen zur Wissenschaft und Nachachtung. 
Med.-Verordn. 2. Bo- 26
	        
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