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Nr. 26,648. 8. 129.
Ministerial-Entschließung vom 10. Oktober 1833, die gegenseitige
Behandlung der mit der Krätze behafteten Handwerksburschen aus
Bayern und Baden betr.
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs.
Nachdem mit der großherzoglichen badischen Staatsregierung
das Einverständniß getroffen worden, daß alle aus einem der
beiden Staaten gebürtigen, mit der Krätze behafteten Hand-
werksgesellen entweder in dem Orte, wo sie von dieser Krank-
heit befallen, entdeckt werden, oder, wenn wegen Mangels an
Raum zu ihrer Unterbringung, sowie an ärztlicher Hilfe dieses
nicht möglich ist, in dem Amtssitze bis zu ihrer völligen
Heilung, und zwar in soferne nachgewiesen wird, daß sie kein
Vermögen besitzen, woraus der desfallsige Aufwand bestritten
werden könnte, unentgeltlich verpflegt und ärztlich behandelt
werden sollen; und nachdem in Folge dieses Uebereinkommens
von Seite des großherzoglich badischen Staatsministeriums des
Innern bereits unterm 26. August d. J. die entsprechende An-
ordnung an sämmtliche jenseitige Regierungsstellen ergangen;
so werden die sämmtlichen Königl. Kreisregierungen, Kammern
des Innern, hievon mit dem Auftrage in Kenntniß gesetzt,
diese Bestimmungen durch die Kreis-Intelligenzblätter bekannt
zu machen, und hienach wegen angemessener Vollziehung der
Ministerial-Entschließung vom 20. März 1828, dann des letzten
Absatzes der Ministerial-Entschließung vom 24. Oktober 1828
noch besonders das Erforderliche zu verfügen.
München, den 10. Oktober 1833.
Staatsministerium des Innern.
An sämmtliche Kreisregierungen, also ergangen.
Nr. 30,685. S. 180.
Ministerial-Entschließung vom 20. November 1833, die gegenseitige
Behandlung der mit der Krätze behafteten wandernden Handwerks-
gesellen aus Bayern und Baden betr.
Auf Befehl Seiner Mafjestät des Königs.
Die im Berichte der Königl. Regierung des Isarkreises
vom 18. v. M. entwickelte Ansicht von der Auslegung der
Uebereinkunft mit Baden wegen gegenseitiger Behandlung der
mit der Krätze behafteten wandernden Handwerker ist allerdings