Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

413 
in soferne begründet, als durch die bezeichnete Uebereinkunft 
gegenseitig die Hinausweisung solcher dem einen oder andern 
Staate gehörigen Kranken ohnehin ausgeschlossen ist. 
Dabei versteht sich jedoch von selbst, daß diesseitigen 
Staatsangehörigen, welche bei der Ankunft an der diesseitigen 
Grenze mit der Krätze behaftet befunden werden, deshalb der 
Eintritt nicht versagt werden dürfe, sondern deren Aufnahme 
zur Heilung in eine diesseitige Anstalt zu verfügen, jedoch in 
dem Falle conventionswidriger Behandlung von Seite der 
badischen Behörden davon sofort Anzeige zu erstatten sei. 
Hienach ist sich zu achten und das Weitere zu verfügen. 
München, den 20. November 1833. 
Staatsministerium des Innern. 
An die Königl. Regierung des Isarkreises, K. d. J., also ergangen. 
dach richt den übrigen Kreisregierungen. 
Nr. 19,970. S. 181. 
Ministerial-Entschließung vom 31. Juli 1835, die Uebereinkunft mit 
Württemberg wegen gegenseitiger Behandlung mit der Krätze behaf- 
teter wandernder Handwerksgesellen aus Bayern und Württemberg betr. 
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs. 
Nachdem nun auch mit der königl. württembergischen 
Staatsregierung die Uebereinkunft getroffen worden, daß alle 
aus einem der beiden Staaten gebürtigen, mit der Krätze be- 
hafteten Handwerksgesellen, entweder in dem Orte, wo sie von 
dieser Krankheit befallen, entdeckt werden, oder, wenn wegen 
Mangels an Raum zu ihrer Unterbringung, sowie an ärztlicher 
Hilfe dieses nicht möglich ist, in dem Amtssitze bis zu ihrer 
völligen Heilung, und zwar insoferne nachgewiesen wird, daß 
sie kein Vermögen besitzen, woraus der desfallsige Aufwand 
bestritten werden könnte, unentgeltlich verpflegt und behandelt 
werden sollen, und nachdem in Folge dieses Uebereinkommens 
von Seite des königl. württembergischen Staatsministeriums 
des Innern bereits unterm 27. Mai l. J. die anruhende ent- 
sprechende Anordnung an die vier Kreisregierungen ergangen, 
so werden die sämmtlichen Königl. Kreisregierungen, Kammern 
des Innern, hievon mit dem Auftrage in Kenntniß gesetzt, diese
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.