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in soferne begründet, als durch die bezeichnete Uebereinkunft
gegenseitig die Hinausweisung solcher dem einen oder andern
Staate gehörigen Kranken ohnehin ausgeschlossen ist.
Dabei versteht sich jedoch von selbst, daß diesseitigen
Staatsangehörigen, welche bei der Ankunft an der diesseitigen
Grenze mit der Krätze behaftet befunden werden, deshalb der
Eintritt nicht versagt werden dürfe, sondern deren Aufnahme
zur Heilung in eine diesseitige Anstalt zu verfügen, jedoch in
dem Falle conventionswidriger Behandlung von Seite der
badischen Behörden davon sofort Anzeige zu erstatten sei.
Hienach ist sich zu achten und das Weitere zu verfügen.
München, den 20. November 1833.
Staatsministerium des Innern.
An die Königl. Regierung des Isarkreises, K. d. J., also ergangen.
dach richt den übrigen Kreisregierungen.
Nr. 19,970. S. 181.
Ministerial-Entschließung vom 31. Juli 1835, die Uebereinkunft mit
Württemberg wegen gegenseitiger Behandlung mit der Krätze behaf-
teter wandernder Handwerksgesellen aus Bayern und Württemberg betr.
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs.
Nachdem nun auch mit der königl. württembergischen
Staatsregierung die Uebereinkunft getroffen worden, daß alle
aus einem der beiden Staaten gebürtigen, mit der Krätze be-
hafteten Handwerksgesellen, entweder in dem Orte, wo sie von
dieser Krankheit befallen, entdeckt werden, oder, wenn wegen
Mangels an Raum zu ihrer Unterbringung, sowie an ärztlicher
Hilfe dieses nicht möglich ist, in dem Amtssitze bis zu ihrer
völligen Heilung, und zwar insoferne nachgewiesen wird, daß
sie kein Vermögen besitzen, woraus der desfallsige Aufwand
bestritten werden könnte, unentgeltlich verpflegt und behandelt
werden sollen, und nachdem in Folge dieses Uebereinkommens
von Seite des königl. württembergischen Staatsministeriums
des Innern bereits unterm 27. Mai l. J. die anruhende ent-
sprechende Anordnung an die vier Kreisregierungen ergangen,
so werden die sämmtlichen Königl. Kreisregierungen, Kammern
des Innern, hievon mit dem Auftrage in Kenntniß gesetzt, diese