Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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Bewohner sorgfältig zu würdigen. Findet er in solchen Ver- 
hältnissen die Ursache von Krankheiten oder einer unvollkomme- 
nen Entwicklung der Menschen und Hausthiere und sind die- 
selben überhaupt zu beseitigen, so hat er die geeigneten Anträge 
zu stellen. 
Zu den vorzüglichsten Obliegenheiten des Gerichtsarztes 
gehört die Aufmerksamkeit auf den Gang und die Frequenz der 
gewöhnlichen sowohl als außergewöhnlichen Krankheiten des 
Physikatsbezirks; insbesondere ist ihm zur Pflicht gemacht, ein 
wachsames Augenmerk auf alle sowohl an der Grenze als in 
seinem Bezirke vorkommenden Epidemien und Epizootien 
zu richten. 
Deßhalb sind die praktischen Aerzte und das gesammte nie- 
derärztliche Personal verpflichtet, von dem zu ihrer Kenntniß 
gelangten Ausbruche epidemischer und ansteckender Krankheiten 
an den Gerichtsarzt des Bezirks, in welchem sie diese Wahr- 
nehmung gemacht, unverweilte Anzeige zu erstatten. 
Der Gerichtsarzt hat, so wie er Kunde davon erhält, sich 
ohne Verzug an Ort und Stelle zu begeben, die Natur, den 
Charakter und die Verbreitung der Krankheit zu konstatiren, den 
Ursachen nachzuforschen, insbesondere herzustellen, ob die Krank- 
heit eine rein miasmatische, oder eine rein kontagiöse, oder eine 
miasmatisch-kontagiöse sei, die polizeilichen Maßregeln zur mög- 
lichsten Beschränkung derselben unverzüglich anzuordnen resp. der 
Distriktspolizeibehörde zu bezeichnen, im Benehmen mit dieser 
durch die mittelbaren Magistrate, Gemeindevorsteher, Lokalblät- 
ter u. s. w. das Publikum über das zweckmäßigste Verhalten zu 
belehren, gemeinschaftlich mit der Polizeibehörde unverweilt der 
vorgesetzten Regierung, Kammer des Innern, über alle diese 
Verhältnisse und Anordnungen Anzeige zu erstatten und sich die 
weiteren Verhaltungsbefehle zu erbitten, das ärztliche Personal, 
die Gemeindevorsteher u. s. w. zur rechtzeitigen Vorlage der 
erforderlichen periodischen Anzeigen, Rapporte, Krankheitstabel- 
len 2c., nöthigenfalls durch die Distriktspolizeibehörde, anzu- 
weisen, die niederärztlichen Individuen bezüglich der Grenzen 
ihrer Befugnisse strengstens zu überwachen, in kurzen Zwischen- 
räumen persönlich Nachsicht zu pflegen, die vorgesetzte Verwaltungs- 
stelle fortwährend von dem Gange, Charakter und Stande der Krank- 
heit berichtlich in Kenntniß zu setzen und am Schlusse der Epi- 
demie einen ausführlichen Generalbericht vorzulegen.
	        
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