446
wiederholter Impfung von Kindern und Erwachsenen über 10
Jahre alt. Wiederholen sich die Blatternfälle auch in anderen
Wohnungen, so ist eine außerordentliche Impfung für die be—
troffenen und naheliegenden Orte zu veranlassen und sind dabei
die wiederholten Impfungen dringend zu empfehlen, welche
dann mit der öffentlichen Impfung unentgeltlich vorzunehmen sind.
6) Tritt ein Sterbefall durch Blattern ein, so ist eine
baldige und stille Beerdigung in gut ausgepichten Särgen an—
zuordnen und sind die Betten, Wäsche, Utensilien wie das
Krankenzimmer des Verlebten sorgfältig zu reinigen resp. zu
desinficiren.
Obige Bestimmungen sind von den Polizeibehörden und
Physikaten genau einzuhalten und haben die Gerichtsärzte für
die Dauer des Vorkommens von Blatternerkrankung über die
Zahl und den Verlauf der Blatternfälle nach Benehmen mit
den behandelnden Aerzten alle 14 Tage hieher zu berichten und
dabei sich über die Art der ersten und weiteren Ansteckung
möglichst thatsächlich zu äußern.
Ansbach, 12. April 1859.
Kgl. Regierung von Mittelfranken, K. d. J.
Zweiter Artikel.
Die Schutzpocken -Impfung und Nevaccination.
Die Schutzpocken-Impfung ist seit der Verordnung vom
26. August 1807 in Bayern allgemein geboten. Es wurde daher
diese denkwürdige Verordnung hier an die Spitze gestellt. Zur
Zeit entscheiden darüber die Verordnungen vom 22. Dezember 1830
und vom 17. Dezember 1852, daher die älteren Entschließungen
von 1807 bis 1830 nicht ausgenommen wurden. Die nach
der Verordnung vom 22. Dezember 1830 erschienenen Ent-
schließungen enthalten nur weitere Ausführungen und einige
Modifikationen derselben. Die Revaccination ist in Bayern
unter dem Civil nicht geboten, aber dringend empfohlen.
S. 201.
Allerhöche Verordnung vom 26. August 1807, die in sämmtlichen
Provinzen gesetzlich einzuführende Schutzpocken-Impfung betr.
M. J. K.
Wir haben bisher mit besonderem Wohlgefallen die aus—
gezeichneten Fortschritte der Schutzpockenimpfung in Unseren