Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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aus Gemeindekassen ernährt werden, wird diese Geldstrafe, 
falls sie in solche verfallen sollten, durch Abzug nach dem 
Minimum erhoben. 
e. Da für die in öffentlichen Findel-, Waisen- und 
Erziehungshäusern befindlichen Kinder die Schutzpocken-Impfung 
schon gesetzlich eingeführt ist, und, wo dies bisher noch nicht 
geschehen, hommit verordnet wird; so treffen die eben bestimmten 
Geldstrafen, die säumigen und widersetzlichen Eltern, oder 
Pflegeltern und Vormünder, bis nach Verfluße des achtzehnten 
Jahres des zu Impfenden, von welchem Zeitpunkte die Strafen 
auf Rechnung des letzteren gehen, wenn derselbe die unter 
obrigkeitlichem Schutze ihm noch einmal angebotene Impfung 
ausschlagen sollte. 
f. Von dieser Geldstrafe sind ausgenommen diejenigen 
Subjekte, welche wenigstens dreimal in einem, nach dem Gut- 
befinden des Arztes, mehrere Monate von einander abstehenden 
Zwischenraume mit Schutzpocken zu impfen versucht wurden, 
ohne daß doch die Impfung haftete, oder ächte Schutzpocken 
entstanden; desgleichen jene, an welchen die Impfung wegen 
besonderer Umstände, Kränklichkeit u. dgl. unterlassen werden 
mußte. Doch muß man sich über einen wie den anderen Fall 
jederzeit durch ein legales Zeugniß eines zur Schutzpocken- 
Impfung in Zukunft berechtigten Arztes rechtfertigen. 
x. Die nach lit. a. von 1 fl. als Minimum bis zu 8 fl. 
als Maxrimum bestimmten Geldstrafen bleiben in ihrer indivi- 
duellen Anwendung und Modifikation auf den Vermögenszu- 
stand eines Straffälligen, dem gewissenhaften Ermessen der 
betreffenden Obrigkeiten, welche in den Städten die gefreiten 
und städtischen Gerichtsbehörden, auf dem Lande aber, ohne 
Ausnahme, die Landrichter sind, auf solche Art anheimgestellt, 
daß nach schon abgeflossenem Termine, nach fehlendem 
authentischen Impfscheine, hergestellter Widersetzlichkeit und ge- 
machter Taxation in eine oder die andere der stufenweisen 
Strafgebühren, die Einbringung derselben ohne alle Weitläufig= 
keit und ohne Appellation, im Erforderungsfalle mit militärischer 
Exekution sogleich vor sich gehen solle. 
. Ueber diese eingebrachten Strafgelder hat jede der be- 
treffenden Obrigkeiten eigene Rechnung zu führen, die Straf- 
fälligen namentlich zugleich mit den Impfungstabellen viertel- 
jährig an die Landesdirektion der Provinz einzusenden, und 
Meb.-Verordn. 2. Bd- 29
	        
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