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aus Gemeindekassen ernährt werden, wird diese Geldstrafe,
falls sie in solche verfallen sollten, durch Abzug nach dem
Minimum erhoben.
e. Da für die in öffentlichen Findel-, Waisen- und
Erziehungshäusern befindlichen Kinder die Schutzpocken-Impfung
schon gesetzlich eingeführt ist, und, wo dies bisher noch nicht
geschehen, hommit verordnet wird; so treffen die eben bestimmten
Geldstrafen, die säumigen und widersetzlichen Eltern, oder
Pflegeltern und Vormünder, bis nach Verfluße des achtzehnten
Jahres des zu Impfenden, von welchem Zeitpunkte die Strafen
auf Rechnung des letzteren gehen, wenn derselbe die unter
obrigkeitlichem Schutze ihm noch einmal angebotene Impfung
ausschlagen sollte.
f. Von dieser Geldstrafe sind ausgenommen diejenigen
Subjekte, welche wenigstens dreimal in einem, nach dem Gut-
befinden des Arztes, mehrere Monate von einander abstehenden
Zwischenraume mit Schutzpocken zu impfen versucht wurden,
ohne daß doch die Impfung haftete, oder ächte Schutzpocken
entstanden; desgleichen jene, an welchen die Impfung wegen
besonderer Umstände, Kränklichkeit u. dgl. unterlassen werden
mußte. Doch muß man sich über einen wie den anderen Fall
jederzeit durch ein legales Zeugniß eines zur Schutzpocken-
Impfung in Zukunft berechtigten Arztes rechtfertigen.
x. Die nach lit. a. von 1 fl. als Minimum bis zu 8 fl.
als Maxrimum bestimmten Geldstrafen bleiben in ihrer indivi-
duellen Anwendung und Modifikation auf den Vermögenszu-
stand eines Straffälligen, dem gewissenhaften Ermessen der
betreffenden Obrigkeiten, welche in den Städten die gefreiten
und städtischen Gerichtsbehörden, auf dem Lande aber, ohne
Ausnahme, die Landrichter sind, auf solche Art anheimgestellt,
daß nach schon abgeflossenem Termine, nach fehlendem
authentischen Impfscheine, hergestellter Widersetzlichkeit und ge-
machter Taxation in eine oder die andere der stufenweisen
Strafgebühren, die Einbringung derselben ohne alle Weitläufig=
keit und ohne Appellation, im Erforderungsfalle mit militärischer
Exekution sogleich vor sich gehen solle.
. Ueber diese eingebrachten Strafgelder hat jede der be-
treffenden Obrigkeiten eigene Rechnung zu führen, die Straf-
fälligen namentlich zugleich mit den Impfungstabellen viertel-
jährig an die Landesdirektion der Provinz einzusenden, und
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