Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

40— 
oder Anzeige des Gerichtsdieners sich unverweilt in die Frohn- 
veste zu begeben, den Erkrankten in die Behandlung zu üÜber- 
nehmen und die geeignete Diät, Wart und Pflege anzuordnen. 
Bezüglich der zu verabreichenden Speisen, Getränke, Be- 
heizung des Lokales u. s. w. hat er ein schriftliches Zeugniß 
abzugeben, welches dem Gerichtsdiener als Beilage bei der 
Kostenberechnung dient. 
Die auf solche ärztliche Behandlung sich ergebenden Apotheker- 
Rechnungen so wie die Deservitenkonti des Wundarztes sind von 
dem Gerichtsarzte zu revidiren und zu legalisiren. 
Die Gerichtsärzte haben medizinisch-topographische 
und ethnographische Beschreibungen ihrer Physikats- 
bezirke nach den in der Ministerial-Entschließung vom 
21. April 1858 Nr. 10685 die Herstellung medizinischer 
Topographien und Ethnographien betr. gegebenen Normativen 
anzufertigen. 
Am Ende eines jeden Kalenderjahres hat der Gerichtsarzt 
den Schematismus der Civilärzte, dann denjenigen des 
niederärztlichen Personals und der Sanitätsanstalten des Physi- 
katsbezirks nach dem durch die Ministerialentschließung vom 
12. Dezember 1854 den Schematismus des Medizinalpersonals 
betr. vorgeschriebenen Schema I und lI herzustellen und an 
die vorgesetzte Kreisregierung einzuschicken. 
Am Ende eines jeden Etatsjahres müssen die Gerichtsärzte 
einen ausführlichen Jahresbericht nach den durch die 
Ministerialentschließung vom 21. April 1858 Nr. 16579 die 
Erstattung von Jahresberichten der Physikate betr. gegebenen 
Vorschriften anfertigen und der k. Regierung, Kammer des Innern, 
bis Ende November jedes Jahres vorlegen. Sie haben dabei die 
ihnen von den mit Funktionen betrauten und praktischen Aerzten 
eingeschickten Jahresberichte zu benutzen. 
Die Gerichtsärzte haben die statistische Tab elle III. über 
die Gestorbenen nach Krankheiten, Alter, Geschlecht 
und Jahreszeiten auszufüllen und an die vorgesetzte Regierung 
einzuschicken. Das Material zu dieser Tabelle entnehmen die 
Gerichtsärzte aus den von den Pfarrämtern ihnen mitgetheilten 
Mortalitätslisten und Todtenschauscheinen, sowie aus den Todten- 
schau-Registern der Leichenschauer. 
Sie haben nach ergangener Aufforderung von Zeit zu Zeit 
den Stand der Blinden und Taubstummen sowie der in Privat-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.