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oder Anzeige des Gerichtsdieners sich unverweilt in die Frohn-
veste zu begeben, den Erkrankten in die Behandlung zu üÜber-
nehmen und die geeignete Diät, Wart und Pflege anzuordnen.
Bezüglich der zu verabreichenden Speisen, Getränke, Be-
heizung des Lokales u. s. w. hat er ein schriftliches Zeugniß
abzugeben, welches dem Gerichtsdiener als Beilage bei der
Kostenberechnung dient.
Die auf solche ärztliche Behandlung sich ergebenden Apotheker-
Rechnungen so wie die Deservitenkonti des Wundarztes sind von
dem Gerichtsarzte zu revidiren und zu legalisiren.
Die Gerichtsärzte haben medizinisch-topographische
und ethnographische Beschreibungen ihrer Physikats-
bezirke nach den in der Ministerial-Entschließung vom
21. April 1858 Nr. 10685 die Herstellung medizinischer
Topographien und Ethnographien betr. gegebenen Normativen
anzufertigen.
Am Ende eines jeden Kalenderjahres hat der Gerichtsarzt
den Schematismus der Civilärzte, dann denjenigen des
niederärztlichen Personals und der Sanitätsanstalten des Physi-
katsbezirks nach dem durch die Ministerialentschließung vom
12. Dezember 1854 den Schematismus des Medizinalpersonals
betr. vorgeschriebenen Schema I und lI herzustellen und an
die vorgesetzte Kreisregierung einzuschicken.
Am Ende eines jeden Etatsjahres müssen die Gerichtsärzte
einen ausführlichen Jahresbericht nach den durch die
Ministerialentschließung vom 21. April 1858 Nr. 16579 die
Erstattung von Jahresberichten der Physikate betr. gegebenen
Vorschriften anfertigen und der k. Regierung, Kammer des Innern,
bis Ende November jedes Jahres vorlegen. Sie haben dabei die
ihnen von den mit Funktionen betrauten und praktischen Aerzten
eingeschickten Jahresberichte zu benutzen.
Die Gerichtsärzte haben die statistische Tab elle III. über
die Gestorbenen nach Krankheiten, Alter, Geschlecht
und Jahreszeiten auszufüllen und an die vorgesetzte Regierung
einzuschicken. Das Material zu dieser Tabelle entnehmen die
Gerichtsärzte aus den von den Pfarrämtern ihnen mitgetheilten
Mortalitätslisten und Todtenschauscheinen, sowie aus den Todten-
schau-Registern der Leichenschauer.
Sie haben nach ergangener Aufforderung von Zeit zu Zeit
den Stand der Blinden und Taubstummen sowie der in Privat-