Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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Verkrüppelte, Fallsüchtige, Taubstumme und Blinde einer be- 
sondern Hilfe oder Verpflegung bedürfen, wenn medizinische 
Pfuschereien, Verwundungen, Vergiftungen und ähnliche auf 
eine strafbare Handlung hindeutende Fälle zu seiner Kenntniß 
gelangen, der Distriktspolizeibehörde oder dem Gerichtsarzte un- 
verweilt Anzeige zu erstatten. 
Durch die vorgeschriebenen alljährlichen, vierteljährlichen 
oder monatlichen Rapporte über die von ihnen behandelten 
Krankheiten uund Geburten tragen sie bei, die Gerichtsärzte über 
die jedesmaligen Gesundheitsverhältnisse ihrer Distrikte zu un- 
terrichten. 
Bei ausgebrochenen Epidemien und Epizootien haben sie 
die Sanitätsbehörden geeignet zu unterstützen und ihren Anord- 
nungen nachzukommen. 
Die mit Funktionen betrauten und praktischen Aerzte ins- 
besondere haben alljährlich bis Ende Oktober an die k. Gerichts- 
ärzte nach den Vorschriften der Ministerial-Entschließung vom 
21. April 1858 nr. 10625 Jahresberichte der mit Funktionen 
betrauten und der praktischen Aerzte betr. Jahresberichte vor- 
zulegen. 
Den Landärzten wurde durch ihre Instruktion ein nicht 
unbedeutender Wirkungskreis im Gebiete der Medizinalpolizei 
zugewiesen. Es wurde ihnen die Unteraufsicht über die Heb- 
ammen, Wundärzte, ehirurgischen und einfachen Bader ihres 
Distrikts anvertraut; sie hatten die unter denselben vorkommen- 
den Sterbefälle und Gebrechen, welche sie zur Ausübung ihres 
Dienstes untauglich zu machen schienen, dem Gerichtsarzte ohne 
Verzug anzuzeigen. Es lag ihnen die Formirung der Geburts- 
und Sterbelisten ob. Sie hatten den Gerichtsärzten alle durch 
Zufall oder Krankheit verstümmelten Menschen jeden Alters, 
alle Taubstummen, Kretins, Rasende, Wahnsinnige und Blöd- 
sinnige ihres Distrikts anzuzeigen und erforderlichen Falls die 
Aufsicht über dieselben unter der Anleitung des Arztes zu über- 
nehmen. Sie hatten die Wachsamkeit auf alle öffentliche feile 
Weibspersonen zu richten und sie bei Gericht anzuzeigen. Eben 
so waren sie gehalten den Gerichtsarzt von allen Eckel und Ab- 
scheu erregenden oder Ansteckung verbreitenden Fällen von chro- 
nischen Krankheiten, von denen sie Kenntniß erhalten, zu unter- 
richten. Desgleichen hatten sie Krankheiten mit ungewöhnlichen 
Zufällen, die auf den Genuß von Nahrungsmitteln oder Ge-
	        
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