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Nr. 1763. . 22.
Ministeral-Entschließung vom 6. Dezember 1855, die Kosten für
den Transport der Mutterimpflinge bei der gesetzlichen jährlichen
Schutzpockenimpfung betr.
Staatsministerinm des Innern.
Das unterfertigte königl. Staatsministerium hat in einem
speciellen Falle die Wahrnehmung gemacht, daß ein Gerichts-
Arzt für Vornahme der jährlichen gesetzlichen Schutzpocken-
Impfung außer den durch §. 23 Ziff. 1 und 2 der Impf-
ordnung vom 22. Dezember 1830 bewilligten Gebühren noch
weiters das Fuhrlohn für den Transport der Mutterimpflinge
liquidirt hat.
Nachdem jedoch die Gerichtsärzte verpflichtet sind, gegen
die in den eben alligirten Verordnungs-Bestimmungen festge-
setzten Gebühren das ganze Impfgeschäft zu besorgen, beziehungs-
weise die hiezu nöthigen Ausgaben zu bestreiten, den Gemeinden
mithin keine weiteren Entschädigungen zur Last gelegt werden
können, so mußte der erwähnte Ansatz für den Transport der
Mutterimpflinge dem Abstriche unterliegen.
Die k. Regierung, Kammer des Innern, wird hievon mit
dem Auftrage in Kenntniß gesetzt, sich hienach bei Revision der
Impfkosten = Liquidationen zu achten, da nicht in allen Re-
gierungsbezirken bisher das gleiche Verfahren beobachtet worden
zu sein scheint.
München, den 6. Dezember 1855.
Auf Seiner Königl. Majestät allerhöchsten Befehl.
Nr. 25,882. F. 230.
Entschließung der k. Regierung von Niederbayern, K. d. J., vom
7. Juli 1856, die Schutzpockenimpfung betr.
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
Die Ausbreitung der Blattern hat erfahrungsgemäß nicht
selten dadurch Nahrung bekommen, daß Personen aus dem
Auslande in Bayern in Dienste treten, welche nie geimpft
wurden. Es wird daher in Folge höchster Entschließung des
k. Staatsministeriums des Innern vom 5. d. M. Nr. 3823
obenbezeichneten Betreffs angeordnet, daß künftighin jeder in
Dienst tretende Ausländer sich vor dem Dienstantritte darüber
auszuweisen habe, daß er mit Erfolg geimpft sei, und daß