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den Thierärzten beigezählte Krankheit, rührt nicht von einer
s. g. schleichenden Solaninvergiftung her.
2) Das Solanin, rein und in Salzen in den Magen der
Schweine gebracht, erzeugt selbst in dem großen Quantum von
30 Gran keine bemerkenswerthen Zufälle.
6) Das Solanin ist überhaupt bei Kartoffelfutter mit und
öhne Keime nicht Ursache entstehender übler Zufälle oder Krank-
heiten, am wenigsten der Lungenseuche, nur allein Schlempe=
fütterung vielleicht aussenommen. Die Thiere bekommen in
den an den Kartoffeln hängenden Keimen, die nur, wenn sie
noch kurz sind, reich an Solanin sind, viel zu wenig Solanin-
salze, als daß diese eine Wirkung ausüben sollten u. s. w.
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Entschließung der k. Regierung von Mittelfranken, K. d. J., vom
15. Juli 1855, die Schweinekrankheit betr.
Im Namen Seiner Mgjestät des Königé.
Schon seit einer Reihe von Jahren tritt jeden Sommer
in mehreren Polizeibezirken von Mittelfranken eine seuchenartige
Krankheit unter den Schweinen auf, welche einen äußerst rapiden
Verlauf nimmt, in den meisten Fällen tödtlich endiget und
vurch ihre rasche Ausbreitung und Bösartigkeit den Landwirthen
bedeutende Verluste verursacht. Die gegen diese Krankheit be-
reits unterm 28. Juni 1845 (Ink.-Blatt 1845 Nr. 53 pag. 368)
erlassenen Anordnungen waren vorzüglich deßhalb nicht im
Stande, der Krankheit und ihren Folgen wirksam zu begegnen,
weil die richtigen Heilmittel nicht rechtzeitig angewendet und
die befallenen Thlere Von den Eigenthümern bei den ersten
Spuren der Krankheit sogleich geschlachtet werden. Das Auf-
treten dieser Krankheit in den letzten Jahren, besonders im
Bezirke des Landgerichtes Kipfenberg, und die hierüber er-
statteten gründlichen Berichte des Physikätes Kipfenberg haben
die Veranlassung gegeben, das Gutachten der k. Central-Thier-
arzueischule über die Natur und die Ursachen dieser Seuche
und über die wirksamste Weise, derselben prophylaktisch und
curativ zu begegnen, zu erholen. Das Gutachten der k. Central-
Thierarzneischule stimmt im Allgemeinen mit der Schilderung
der Krankheit in der Bekanntmachung vom 28. Juni 1845