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Viehes ausziehen, krankes Fleisch oder kranke Häute trans-
portiren, tödtliche Gefahr drohet; so werden alle Königl. Bayer.
Landgerichte und Polizeistellen hiemit an die in oben genannten
Jahrgängen zur Abwendung alles Schadens schon erlassenen
Vlehseuche-Verordnungen überhaupt, insbesondere aber, wie
folgt, angewiesen:
8. 1.
In allen Ortschaften ohne Ausnahme, worin sich die
Spuren dieser bösartigen Seuche äußern, sogleich den ge-
sammten Viehstand tabellarisch aufnehmen zu lassen, so, daß
nebst der Benennung des Eigenthümers nicht nur die gesunde,
kranke, genesene und wirklich gefallene Viehzahl ersehen, sondern
auch die Erkrankungs-, Genesungs- und Todtentage daraus
ermessen werden können; welche Anzeigen, so lange die Seuche
andauert, immer von 10 zu 10 Tagen an die einschlägigen
Kgl. Landesdirektionen unausbleiblich einzusenden sind.
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Alles Frühaustreiben des Viehes, besonders wenn Nebel
vorhanden, oder böse Thaue, oder kalte Regen gefallen sind, ist
strengstens zu verbieten und der Viehtrieb zur Abwendung der
nachtheiligen Einwirkung drückender Sonnenhitze dahin anzu-
ordnen, daß das Vieh an den heitersten Tagen erst um halb
5 Uhr zur Weide, mit dem Schlage 9 Uhr nach Hause, dann
Abends 5 Uhr nochmals, und so zur Weide getrieben werden
darf, daß es der Willkühr der Dorfsgemeinden überlassen bleibt,
die Viehheerde bis 9, selbst 10 ür im Freien zu belassen.
8. 3
Bei jedem Orte, sobald nur ein Stück unter den Anzeichen
der herrschenden Seuche erkranket, ist ein eigener, von allem
Viehtrieb ganz entfernter Wasenplatz (der sowohl verzäunet,
als mit einem 6 Fuß breiten und eben so tiefen Graben von
außen umgeben werden solle) mit dem ernstlichen Bemerken
auszuzeigen, daß schon vorläufig, ehe noch das kranke Stück
fällt, ein langer, 8 Schuh tiefer und eben so breiter Graben
durch die Gemeinde verfertiget werde, damit jedes fallende
Stück sehr geschwind verscharret werden könne. Weßhalb
8. 4.
Sämmtliche Waasenmeister unter ernstlicher Bedrohung
empfindlicher Leibes= und Zuchthaus-Strafe zu befehligen sind,
alles ihnen angezeigte Vieh zur Wasenstatt zu führen und dort