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(b) über die von der Krankheit selbst ergriffenen, gefallenen,
oder genesenen Stücke ist eine tabellarische Uebersicht nach
dem in dem k. Reg.-Blatt vom Jahre 1813 Pag. 1663
(siehe Rindvieh-Pest) gegebenen Formular zu entwerfen,
und diese von dem Polizei-Vorstand, dem k. Gerichts-Arzt,
und dem betreffenden Veterinär unterzeichnet, von 10 zu
10 Tagen sowohl der unterfertigten Stelle, als der
k. Zentral-Veterinär-Schule einzusenden.
§. 2. Alles zu frühe Austreiben des Viehes, besonders
wenn ein Nebel vorhanden ist, starke Thaue oder kalte Regen-
güsse gefallen sind, ist strengstens zu verbieten, und der Vieh-
trieb zur Abwendung der nachtheiligen Einwirkungen der drücken-
den Sonnenhitze dahin anzuordnen, daß das Vieh an heitern
Tagen erst Morgens um halb 5 Uhr zur Weide, und ungefähr
9 Uhr Morgens nach Hause, dann Abends 5 Uhr nochmals,
und so zur Weide getrieben werde, daß es der Willkühr der
Dorfs-Gemeinden überlassen bleibt, die Vieh-Heerden bis 9,
selbst bis 10 Uhr im Freien zu lassen.
§. 3. Für jeden Ort, sobald nur ein Stück unter den
Anzeichen der herrschenden Seuche erkrankt, ist ein eigener vom
Viehtriebe ganz entfernter Weideplatz (der wohl verzäunt, und
mit einem breiten und tiefen Graben von außen umgeben sein
muß) zu bestimmen, auch muß, ehe noch ein krankes Stück fällt,
Vorbereitungsweise in einem abgesonderten Orte, wo kein Wasen
besteht, ein langer, 8 Schuh tiefer und eben so breiter Graben
verfertigt werden, damit jedes fallende Stück schnell mit Haut
und Haar verscharrt werden könne.
§. 4. Sämmtliche Wasenmeister sind unter Bedrohung.
empfindlicher Strafe anzuweisen, unter Beachtung der polizei-
lichen Vorschriften alles ihnen angezeigte todte Vieh sogleich zur
Wasenstätte zu führen, und dort dasselbe nach mehreren Ein-
schnitten in die Haut, uneröffnet mit Haut und Haaren in die
vorhandene Grube, eines neben das andere, reihenweise zu-
werfen, und jedes einzelne Stück durch die von den Gemeinden
eigens dazu bestellten Leute sogleich in ihrer Gegenwart 8 Schuh
hoch mit Erde bedecken zu lassen.
§. 5. Ist sorgfältig darauf zu sehen, daß aller Orten das
gesunde Vieh von dem kranken, falls aber dieses nicht möglich
wäre, das kranke jedenfalls sogleich abgesondert, und durch eine
eigene Person besorgt werde, die sich dem gesuuden nie, wenigst