Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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(b) über die von der Krankheit selbst ergriffenen, gefallenen, 
oder genesenen Stücke ist eine tabellarische Uebersicht nach 
dem in dem k. Reg.-Blatt vom Jahre 1813 Pag. 1663 
(siehe Rindvieh-Pest) gegebenen Formular zu entwerfen, 
und diese von dem Polizei-Vorstand, dem k. Gerichts-Arzt, 
und dem betreffenden Veterinär unterzeichnet, von 10 zu 
10 Tagen sowohl der unterfertigten Stelle, als der 
k. Zentral-Veterinär-Schule einzusenden. 
§. 2. Alles zu frühe Austreiben des Viehes, besonders 
wenn ein Nebel vorhanden ist, starke Thaue oder kalte Regen- 
güsse gefallen sind, ist strengstens zu verbieten, und der Vieh- 
trieb zur Abwendung der nachtheiligen Einwirkungen der drücken- 
den Sonnenhitze dahin anzuordnen, daß das Vieh an heitern 
Tagen erst Morgens um halb 5 Uhr zur Weide, und ungefähr 
9 Uhr Morgens nach Hause, dann Abends 5 Uhr nochmals, 
und so zur Weide getrieben werde, daß es der Willkühr der 
Dorfs-Gemeinden überlassen bleibt, die Vieh-Heerden bis 9, 
selbst bis 10 Uhr im Freien zu lassen. 
§. 3. Für jeden Ort, sobald nur ein Stück unter den 
Anzeichen der herrschenden Seuche erkrankt, ist ein eigener vom 
Viehtriebe ganz entfernter Weideplatz (der wohl verzäunt, und 
mit einem breiten und tiefen Graben von außen umgeben sein 
muß) zu bestimmen, auch muß, ehe noch ein krankes Stück fällt, 
Vorbereitungsweise in einem abgesonderten Orte, wo kein Wasen 
besteht, ein langer, 8 Schuh tiefer und eben so breiter Graben 
verfertigt werden, damit jedes fallende Stück schnell mit Haut 
und Haar verscharrt werden könne. 
§. 4. Sämmtliche Wasenmeister sind unter Bedrohung. 
empfindlicher Strafe anzuweisen, unter Beachtung der polizei- 
lichen Vorschriften alles ihnen angezeigte todte Vieh sogleich zur 
Wasenstätte zu führen, und dort dasselbe nach mehreren Ein- 
schnitten in die Haut, uneröffnet mit Haut und Haaren in die 
vorhandene Grube, eines neben das andere, reihenweise zu- 
werfen, und jedes einzelne Stück durch die von den Gemeinden 
eigens dazu bestellten Leute sogleich in ihrer Gegenwart 8 Schuh 
hoch mit Erde bedecken zu lassen. 
§. 5. Ist sorgfältig darauf zu sehen, daß aller Orten das 
gesunde Vieh von dem kranken, falls aber dieses nicht möglich 
wäre, das kranke jedenfalls sogleich abgesondert, und durch eine 
eigene Person besorgt werde, die sich dem gesuuden nie, wenigst
	        
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