Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

713 
  
§S. 277. 
Ministerial-Entschließung vom 29. Juli 1835, den Handel mit 
Fleisch, rohen Häuten und rohem Unschlitt der am Milzbrand 
gefallenen Thiere betr. 
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs. 
Der Königlichen Regierung wird bemerkt, daß der Handel 
mit Fleisch, rohen Häuten und rohem Unschlitte der am Milz- 
brand gefallenen Thieren wegen möglicher lebensgefährlicher 
Vergiftung, wenn sie aus Orten kommen, wo die Milzseuche 
herrscht, nicht gestattet werden solle. 
München, den 29. Juli 1835. 
Staatsministerium des Innern. 
An sämmtliche Kgl. Kreisregierungen, K. d. J., also ergangen. 
Nr. 53,464. §S. 278. 
Entschließung der k. Regierung von Oberbayern, K. d. J., vom 
28. August 1853, den Milzbrand unter Hornvieh und Pferden betr. 
Im Namen Seiner Majestät des Königs von Bayern. 
Da der Milzbrand, namentlich unter dem Hornvieh, wenn 
auch an Intensivität nachgelassen, doch eine größere Verbreitung 
gewonnen hat, und daher zu besorgen steht, daß er allmählig auch 
in das Flachland von Oberbayern vordringen dürfte, während 
er bis jetzt auf einige Gebirgsbezirke beschränkt war, so sieht 
sich die unterfertigte Stelle veranlaßt, die wegen der Kenn- 
zeichen, Behandlung vieser Seuche und der Maßregeln hiegegen 
von der höchsten Stelle unterm 9. Juli 1822 mitgetheilten und 
in Nummer 37 des dießjährigen Kreisintelligenzblattes (Seite 
1377 u. ff.) neuerdings abgedruckten Vorschriften wiederholt 
einzuschärfen. 
Dabei wird verfügt: 
1) Sobald in einem Stalle oder bei einer Heerde auf der 
Weide oder Alpe sich Zeichen des Milzbrandes unter dem Vieh 
ergeben, ist in Gemäßheit des Ausschreibens vom 10. August 1846, 
die Verheimlichung der Viehseuchen und die Behandlung des 
erkrankten Viehes durch Pfuscher betr., bei Vermeidung von 
Strafen bis zu 50 fl. oder entsprechendem Arrest, sogleich dem 
Gemeindevorsteher oder der Distriktspolizeibehörde hievon An- 
zeige zu machen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.