Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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merksamkeit zu richten, derselben Ursachen fleißig zu erforschen, 
und eine genaue Beschreibung derselben einzuschicken. 
§. 19. 
Dieselben werden vorzüglich ein genaues Augenmerk auf 
die Krankheiten und Sterblichkeit der Kinder, besonders der 
unehelichen, richten, und zur gänzlichen Ausrottung der Menschen- 
blattern die Schutzpockenimpfung möglichst befördern, und das 
Impfungsgeschäft nach den bestehenden Verordnungen leiten. 
§. 20. 
Die Behandlung der Scheintodten, und überhaupt der in 
plötzlicher Lebensgefahr befindlichen Personen liegt den Physikern 
ob. Da jedoch dieselben nicht jederzeit gegenwärtig sein können, 
sollen dieselben die Wundärzte ihres Bezirkes über die Rettung 
solcher Personen gehörig unterrichten. 
§. 21. 
Zur Heilung der Taubstummen, Blinden, Wahnsinnigen, 
und epileptischen Personen, welche mit Angabe ihres Standes, 
Alters und Gewerbs in ein jährlich einzuschickendes Verzeichniß 
zu bringen sind, werden die Physicer alles thun, was sie als 
Aerzte zu leisten vermögen, und wenn es sich von der Auf- 
nahme derselben in öffentliche Institute handelt, die verordnungs- 
mäßigen Zeugnisse ausstellen. 
8. 22. 
Den Armen, den erkrankenden Wanderern, die nicht weiter 
zu reisen vermögen, den Kranken der Spitäler und Verpflegungs- 
häuser des Distrikts, endlich den erkrankenden Arrestanten sind 
die Physiker unentgeltliche Hilfe bereitwillig zu leisten schuldig. 
8. 23. 
Wenn Epizootien in ihren Bezirken entstehen, sollen die 
Landärzte unter Zuziehung der besten Thierärzte ohne Verzug 
angemessene Heil= und Verwahrungsmittel provisorisch festsetzen 
und anwenden, zugleich aber der Polizeibehörde des Distrikts 
die Anzeige machen, an die Landesdirektion aber einen, die 
Möglichst genaueste Schilderung der Epizootie enthaltenden Bericht 
erstatten. 
§. 24. 
Neben der Sorge, welche die Physiker für die Gesundheit 
der einzelnen Personen, Stände und Gemeinden zu tragen 
haben, liegt denselben ob, sich eine genaue und vollständige
	        
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