Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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nern ausgehen, welche in solchen Fällen immer nur nach vor- 
gängiger Zustimmung des betreffenden Staates in oder durch 
dessen Gebiet der Transport erfolgen soll, ertheilt werden wird. 
4) Die Genehmigung des Staatsministeriums des Innern 
ist auch dann zu erholen, wenn es sich um den Transport einer 
Leiche in oder durch einen Staat handelt, mit welchem ein 
Uebereinkommen bezüglich der wechselseitigen Anerkennung der 
Leichenpässe noch nicht besteht, insoferne nicht derjenige, welcher 
um die Erlaubniß zur Verbringung einer Leiche in das Aus- 
land nachsucht, die Zustimmung der Regierung des betreffenden 
Staates sofort übergibt. 
4) Auf Grund der ertheilten Bewilligung ist von der be- 
treffenden Kreisregierung, K. d. J., der Leichenpaß auszufer- 
tigen, für welchen das anliegende auch in Oesterreich vorge- 
schriebene Formular genau einzuhalten ist. 
6) die Verbringung einer Leiche in das Ausland ist end- 
lich noch von der Bedingung abhängig, daß derselben zur Ueber- 
wachung des Transportes ein Begleiter beigegeben ist, welcher 
neben dem Leichenpasse auch noch für seine Person einen vor- 
schriftsmäßig gefertigten Reisepaß besitzen muß. 
Die bezüglich des Leichentransportes auf den Eisenbahnen 
bestehenden reglementären Bestimmungen erleiden übrigens durch 
vorstehende Anordnung keine Abänderung. Die k. Regierung, 
K. d. J., hat hiernach das Weitere zu verfügen. 
München, 25. Februar 1856. 
Auf Seiner Königl. Majestät Allerhöchsten Befehl. 
Graf von Reigersberg. 
Nr. 14,396. §S. S4. 
Ministerial-Entschließung vom 12. Juli 1856, den Transport von 
Leichen nach und von dem Auslande betr. 
Staatsministerium de5 Innern. 
Der k. Regierung, Kammer des Innnern, wird eröffnet, 
daß zum Zwecke der Anerkennung der gegenseitigen, von den 
zuständigen Behörden ausgefertigten Leichenpässe mit den k. Re- 
gierungen von Preußen und Würtemberg Vereinbarungen in 
derselben Weise und unter denselben Modalitäten getroffen wor- 
den seien, wie solche gemäß Ministerial-Entschließung vom 
15. März l. Is. mit den Regierungen von Oesterreich, Frank-
	        
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