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nern ausgehen, welche in solchen Fällen immer nur nach vor-
gängiger Zustimmung des betreffenden Staates in oder durch
dessen Gebiet der Transport erfolgen soll, ertheilt werden wird.
4) Die Genehmigung des Staatsministeriums des Innern
ist auch dann zu erholen, wenn es sich um den Transport einer
Leiche in oder durch einen Staat handelt, mit welchem ein
Uebereinkommen bezüglich der wechselseitigen Anerkennung der
Leichenpässe noch nicht besteht, insoferne nicht derjenige, welcher
um die Erlaubniß zur Verbringung einer Leiche in das Aus-
land nachsucht, die Zustimmung der Regierung des betreffenden
Staates sofort übergibt.
4) Auf Grund der ertheilten Bewilligung ist von der be-
treffenden Kreisregierung, K. d. J., der Leichenpaß auszufer-
tigen, für welchen das anliegende auch in Oesterreich vorge-
schriebene Formular genau einzuhalten ist.
6) die Verbringung einer Leiche in das Ausland ist end-
lich noch von der Bedingung abhängig, daß derselben zur Ueber-
wachung des Transportes ein Begleiter beigegeben ist, welcher
neben dem Leichenpasse auch noch für seine Person einen vor-
schriftsmäßig gefertigten Reisepaß besitzen muß.
Die bezüglich des Leichentransportes auf den Eisenbahnen
bestehenden reglementären Bestimmungen erleiden übrigens durch
vorstehende Anordnung keine Abänderung. Die k. Regierung,
K. d. J., hat hiernach das Weitere zu verfügen.
München, 25. Februar 1856.
Auf Seiner Königl. Majestät Allerhöchsten Befehl.
Graf von Reigersberg.
Nr. 14,396. §S. S4.
Ministerial-Entschließung vom 12. Juli 1856, den Transport von
Leichen nach und von dem Auslande betr.
Staatsministerium de5 Innern.
Der k. Regierung, Kammer des Innnern, wird eröffnet,
daß zum Zwecke der Anerkennung der gegenseitigen, von den
zuständigen Behörden ausgefertigten Leichenpässe mit den k. Re-
gierungen von Preußen und Würtemberg Vereinbarungen in
derselben Weise und unter denselben Modalitäten getroffen wor-
den seien, wie solche gemäß Ministerial-Entschließung vom
15. März l. Is. mit den Regierungen von Oesterreich, Frank-