Full text : Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

dem  Sinne  des  8.  3  der  Alkerhöchsten  Verordnung  vom
28.  Juni  1823  zu  machen  sein  würden,  ist  vo#m  kgl.  Staatsministerium
  des  Handels  und  der  öffenklichen  Arbeiten  die  Verfügung
  getreffen,  daß  die  kgl.  Post-Anstalten  Geldsendungen,
welche  von  den  vorgesetzten  Curatel=  und  refp.  Aufsichtsbehörden,
das  ist  von  den  kgl.  Kreisregierungen  oder  von  den  Staats-Schuldentilgungs-Kassen
  an  die  Kreis-Irrenanstalten  unter  der
Bezeichnung  „R.  S.“  unmittelbar  abgefertigt  werden,  portoftei
an  ihre  Aoresse  abzulassen  haben.

Hienach  ist  die  kgl.  Regierung  in  der  Lage,  bezüglich  der
Einsendung  von  Geldern  an  die  Kreis-Irrenanstalt  Werneck
diejenige  Anordnung  zu  treffen,  welche  geeignet  ist,  das  Interesse
  dieser  Anstalt  möglichst  zu  wahren.

Sollten  sich  gleichwohl  wieder  Anstände  wegen  des  Postporto
  ergeben,  so  hat  die  k.  Regierung  von  Unterfranken  und
Aschaffenburg,  Kammer  des  Innern,  mit  dem  k.  Oberpost=  und
Bahnamte  für  Unterfranken  in  Benehmen  zu  treten.

Die  Beilage  des  Berichtes  vom  5.  April  l.  Is.  folgt
hierneben  zurück.

München,  den  25.  Juni  1856.
Auf  Seiner  Königlichen  Majestät  Aklerhöchsten  Befehl.
Graf  von  Reigersberg.

 

Nr.  10,853.  S  10S.

Entschließung  der  kgl.  Regierung  von  Niederbayern,  K.  d.  J.,  vom
10.  Februar  1850,  die  Satzungen  der  Kreis-Irrenanstalt  Irsee  betr.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Känigs.

Die  von  der  kgl.  Regierung  von  Schwaben  und  Neuburg,
Kammer  des  Innern,  genehmigten  Satzungen  der  Kreis-Irrenanstalt
  Irrsee  werven  hiemit  zur  allgemeinen  Kenntniß  und
Darnachachtung  veröffentlicht.

Landshut,  den  10.  Februar  1850.

Kgl.  Regierung  von  Niederbayern,  K.  d.  J.
Frhr.  v.  Schrenk,  k.  Regierungs-Präsident.