Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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ausgenommen. Nur Kranken, welche bei der Seelenstörung zu- 
gleich an allgemeiner Lustseuche, an offenem Krebs oder an ver- 
wandten chronischen Uebeln leiren, ist der unbedingte Eintritt 
in die Anstalt versagt und sind dieselben zunächst auf ihre früher 
zu erzielende körperliche Genesung hinzuweisen. 
§. 14. In Erwägung übrigens einer möglich werdenden 
Beschränktheit der diepeniblen Räume der Anstalt, soll in 
Collisionsfällen folgende Rangordnung in der Aufnahme der 
verschiedenen Gattungen der Pfleglinge Geltung finden: 
1) die Pfleglinge jeder Gattung aus dem Regierungsbezirk 
der Oberpfalz und von Regensburg haben vor allen andern 
den Vorzug; 
2) unter diesen haben aber wieder die Heilbaren den Vor- 
zug vor den Unheilbaren; 
3) die vaterländischen Pfleglinge haben unter gleichmäßiger 
Beachtung der Bestimmung in Abs. 2 den Vorzug vor den aus- 
ländischen; 
4) Kranke, welche die öffentliche Ruhe oder die Sicherheit 
ihrer Angehörigen gefährden, haben den Vorzug vor den Ruhigen. 
§. 15. Ausländer können unter oben angegebener Voraus- 
setzung und unter Erfüllung der sub. 8§. 16 und 18 vorgeschrie- 
benen Bedingungen aufgenommen werden. 
§. 16. Als Beleg des Aufnahmsgesuches werden erfordert: 
1) die Beurkundung und Beschreibung der Geistesstörung 
nach ihrer Art und Dauer, durch den Gerichts= beziehungsweise 
behandelnden Arzt, und 
2) die distriktspolizeiliche Bestätigung der Thatsache des ge- 
störten Geisteszustandes, welche Thatsache unabhängig von den 
ärztlichen Zeugnissen auf besondere, genau zu bezeichnende amt- 
liche Erkundigung zu gründen ist. 
Nähere Vorschriften hinsichtlich der Fragen, deren Beant- 
wortung die ärztlichen Zeugnisse sich zur Aufgabe zu machen 
haben, sind in dem abgedruckten Regierungs-Ausschreiben vom 
25. April 1831 enthalten; 
3) ein von der Bezirks-Polizeibehörde des Inlandes be- 
glaubigtes Zeugniß über die Heimath, den bürgerlichen Stand, 
das bürgerliche Prädikat, das Religions-Bekenntniß, die Familien- 
und Vermögens-Verhältnisse des Aufzunehmenden; 
4) die Sicherstellung des an die Anstalt zu entrichtenden 
Kosten-Ersatzes.
	        
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