Metadata : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1882. (9)

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zu  erstatten.  In  diese  Anzeigen  find  die  fraglichen  Neubauten  nach  ihrer
Vollendung  mit  Bezeichnung  der  Straße  und  Hausnummer,  dann  der  Art
der  Bauvornahme  aufzunehmen.

Gegebenen  Falles  ist  Fehlanzeige  zu  erstatten.

Von  der  Vollendung  des  Neubaues  haben  sich  die  Gemeindebehörden
durch  Anordnung  entsprechender  Einsichtnahme  Ueberzeugung  zu  verschaffen.

Durch  gemeinschaftliche  Entschließung  werden  die  k.  Regierungen,  Kammern
des  Innern  und  der  Finanzen,  ein  entsprechendes  Formular  für  Erstattung
der  Neubauten-Anzeigen  hinausgeben.  Ferner  kann  auf  gleichem  Wege  angeordnet
  werden,

a)  daß  unter  der  in  §.  20  Abs.  6  gegenwärtiger  Bekanntmachung  erwähnten
  Voraussetzung  das  Datum  der  gemäß  Art.  73  Abs.  2
des  Polizeistrafgesetzbuches  ausgestellten  ortspolizeilichen  Wohnungs-Konsense
  in  der  gemeindlichen  Semestral-Anzeige  über  Neubauten
vorgemerkt  werde;

b)  daß  jene  Behörden,  von  welchen  zufolge  baupolizeilicher  Vorschriften
die  Genehmigung  zur  Aufführung  von  Neubauten  oder  von  Aenderungen
  an  bestehenden  Bauten  zu  ertheilen  ist,  den  Rentämtern
in  näher  zu  bestimmenden  Zwischenräumen  Konspekte  der  ertheilten
Baugenehmigungen  als  Kontrolbehelfe  für  die  gemeindlichen  Neubauten-Anzeigen
  mitzutheilen  haben.

zus  36  §.  22.
ße
Hausseeuer  Auf  Grund  der  erstatteten  Neubauten-Anzeigen  hat  das  Rentamt  bei

Gebäuden,  welche  der  Arealsteuer  unterliegen,  die  Regulirung  der  letzteren
nach  Maßgabe  der  Vorschriften  unter  §.  2  gegenwärtiger  Bekanntmachung  so
rechtzeitig  zu  veranlassen,  daß  die  Haussteuer  von  dem  in  §.  36  Abs.  1  des
Gesetzes  bezeichneten  Zeitraume  an  in  Erhebung  gesetzt  werden  kann.

Zu  diesem  Zwecke  soll  zunächst  der  Bezirksgeometer  mit  Vornahme  der
erforderlichen  Vermessung,  soferne  eine  solche  auf  Antrag  des  Betheiligten
nicht  bereits-stattgefunden  hat,  beanftragt  werden.  Dabei  ist  durch  Einrichtung