Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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später, wenn in dem Zustande des Kranken eine für die Ge- 
nesung günstig erscheinende Umänderung eingetreten sein sollte, 
vor abgelaufener Entwicklung dieser kritischen Vorgänge nicht 
aus der Anstalt zurückzunehmen; 
2) im Falle einer im Genesungszustande erfolgten Beur- 
laubung des Verpflegten, die Behandlung desselben während 
des Urlaubes nach den Vorschriften einzurichten, welche von 
dem ärztlichen Vorstande oder im Wezge der Berufung von der 
Aussichtsstelle zur Sicherung der Genesung gegeben werden. 
4. Behandlung der Verpflegten in der Anstalt. 
§. 27. Die möglichst sorgfältige, menschenfreundliche Be- 
handlung der Kranken bildet die erste Pflicht aller Beamten 
und Bediensteten der Anstalt. Die Anwendung von Beschrän- 
kung und Zwang soll streng nach dem klar erkannten unum- 
gänglichen Bedürfnisse zum Zwecke bemessen und mit der mög- 
lichsten Schonung und Heilighaltung der Würde der Menschen- 
Natur und ihrer Grund)gesetze eingerichtet sein. Jede körperliche 
oder geistige Mißhandlung ist auf's Strengste aus der Anstalt 
entfernt zu halten. Dagegen gehört zu den wesentlichen Mitteln, 
durch welche die Anstalt heilsam auf die Verpflegten einzuwirken 
suchen wird, eine den gesammten Dienst, die häuslichen Ein- 
richtungen und alle inneren Bewegungen des Institus beherr- 
schende strenge Gesetzmäßigkeit und Ordnung, sodann eine ange- 
messene, den verschiedenen Zuständen und Verhältnissen der Ver- 
pflegten entsprechende Beschäftigung derselben in Haus und 
Garten, welche der ärztliche Vorstand durch Aufmunterungs- 
Geschenke aus dem hiezu bestimmten Etats-Ansatze und durch 
passende Abwechslung mit Erholung und erheiternder Unter- 
haltung zu befördern bestrebt sein wird. 
§. 28. Die klassenmäßige Verköstigung ist in guter und ge- 
sunder Beschaffenheit und reinlicher Bereitung zu reichen. Die 
durch den Krankheitszustand einzelner Verpflegten begründete 
Abweichung hat der Instituts-Arzt zu bestimmen. 
§. 29. Auf körperliche Reinlichkeit der Verpflegten, auf 
Reinlichkeit der Wäsche, Kleidung und Betten und in allen 
Räumen der Anstalt, desgleichen auf gehörige Reinigung der 
Luft im Schlaf= und Wohnzimmer ist sorgfältiger Bedacht zu 
nehmen. 
§. 30. Die Kranken aus den verschiedenen Verpflegungs-
	        
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