Full text : Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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2)  wenm  die  verfallene  Schuld  eines  Verpflegten  gegen  die
Auftalt  vier  Wochen  nach  der  dritten  an  den  Vertreter  ergangenen.
  Anmahnung  noch  nicht  berichtiget  ist,  ohne  daß  die  Zögerung
  giltig  entschuldigt  und  für  die  längstens  3  Monate  später
zu  leistende  Zahlung  hinreichende  Versicherung  gestellt  wäre.

Hiebei  wird  vorausgesetzt,  daß  die  Anmahnungen  in  einem
Zwischenraume  von  mindestens  drei  Wochen  auf  einander  gefolgt,
  und  bei  der  letzten  das  Präjudiz  der  Entlassung  des  Verpflegten
  angedroht  worden  sei;

3)  wenn  der  Vertreter  des  Verpflegten  denselben  zurückverlaugt,
  webei  indessen  die  einschlägige  Distrikts-Polizeibehörde
bezüglich  der  Inländer  bestätigen  muß,  daß  für  dessen  unschädliche
  und  entsprechende  Unterbringung  anderweitige  Vorsorgegetroffen
  sei.

4)  wenn  bei  einem  einzelnen  Verpflegten  Umstände  eintreten,
welche  die  Beibehaltung  desselben  ohne  nicht  zu  beseitigende
Störung  des  Dienstes  der  Anstalt  rücksichtlich  der  übrigen  Kranken
  nicht  länger  gestatten.

§.  36.  Genesende  Verpflegte  kann  der  ärztliche  Vorstand
vor  ihrem  völligen  Austritte  aus  dem  Verbande  der  Anstaltversuchsweise
  mit  Urlaub  aus  derselben  entlassen.  Derselbe
trifft  in  diesem  Falle  in  Beziehung  auf  die  Behandlung  des
Beurlaubten,  die  zur  Sicherung  der  Genesung  erforderlichen  Anordnungen,
  wobei  er  die  Verhältnisse  und  die  Leistungsfähigkeiten
  des  Beurlaubten  und  seiner  Versorger  gebührend  zu  beachten
  hat,  und  requirirt  die  Wahrung  derselben  von  den  betreffenden
  Bezirks-Poltzeibehörden,  beziehungsweise  Gerichtsärzten,
welche  angewiesen  sind,  diesen  Requisitionen  geeignet  zu  entsprechen.
  Die  Dauer  eines  solchen  Urlaubs  kann  gegen  den
Willen  der  Versorger  des  Beurlaubten  nicht  über  ein  halbes
Jahr  erstreckt  werden.

§.  37.  Der  gänzliche  Austritt  eines  Verpflegten  aus  dem
Verbande  der  Anstalt  unterliegt  der  Entscheidung  der  Aufsichtsstelle.

§.  38.  Vor  der  definitiven  Entfernung  eines  Verpflegten
aus  der  Anstalt  sind  von  deren  Vollziehung  seine  Versorger
und  die  betreffende  Bezirks-Polizei-Behörde,  unter  Beifügung
der  etwa  für  nöthig  erachteten  ärztlichen  Rathschläge  für  die  Gerichts=
  resp.  behandelnden  Aerzte,  zu  benachrichtigen.  Bei  ver
Ablieferung  eines  ungeheilt  Entlassenen  haben  die  Anstalts-