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2) wenm die verfallene Schuld eines Verpflegten gegen die
Auftalt vier Wochen nach der dritten an den Vertreter ergangenen.
Anmahnung noch nicht berichtiget ist, ohne daß die Zögerung
giltig entschuldigt und für die längstens 3 Monate später
zu leistende Zahlung hinreichende Versicherung gestellt wäre.
Hiebei wird vorausgesetzt, daß die Anmahnungen in einem
Zwischenraume von mindestens drei Wochen auf einander gefolgt,
und bei der letzten das Präjudiz der Entlassung des Verpflegten
angedroht worden sei;
3) wenn der Vertreter des Verpflegten denselben zurückverlaugt,
webei indessen die einschlägige Distrikts-Polizeibehörde
bezüglich der Inländer bestätigen muß, daß für dessen unschädliche
und entsprechende Unterbringung anderweitige Vorsorgegetroffen
sei.
4) wenn bei einem einzelnen Verpflegten Umstände eintreten,
welche die Beibehaltung desselben ohne nicht zu beseitigende
Störung des Dienstes der Anstalt rücksichtlich der übrigen Kranken
nicht länger gestatten.
§. 36. Genesende Verpflegte kann der ärztliche Vorstand
vor ihrem völligen Austritte aus dem Verbande der Anstaltversuchsweise
mit Urlaub aus derselben entlassen. Derselbe
trifft in diesem Falle in Beziehung auf die Behandlung des
Beurlaubten, die zur Sicherung der Genesung erforderlichen Anordnungen,
wobei er die Verhältnisse und die Leistungsfähigkeiten
des Beurlaubten und seiner Versorger gebührend zu beachten
hat, und requirirt die Wahrung derselben von den betreffenden
Bezirks-Poltzeibehörden, beziehungsweise Gerichtsärzten,
welche angewiesen sind, diesen Requisitionen geeignet zu entsprechen.
Die Dauer eines solchen Urlaubs kann gegen den
Willen der Versorger des Beurlaubten nicht über ein halbes
Jahr erstreckt werden.
§. 37. Der gänzliche Austritt eines Verpflegten aus dem
Verbande der Anstalt unterliegt der Entscheidung der Aufsichtsstelle.
§. 38. Vor der definitiven Entfernung eines Verpflegten
aus der Anstalt sind von deren Vollziehung seine Versorger
und die betreffende Bezirks-Polizei-Behörde, unter Beifügung
der etwa für nöthig erachteten ärztlichen Rathschläge für die Gerichts=
resp. behandelnden Aerzte, zu benachrichtigen. Bei ver
Ablieferung eines ungeheilt Entlassenen haben die Anstalts-