Full text : Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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Klassen  haben  gleichen  Antheil  an  allen  vorhandenen  Mitteln
zu  ihrer  guten  Verpflegung,  wie  zur  Bewirkung  ihrer  etwaigen
Heilung  und  auf  Alle  soll  der  Fleiß  und  die  Aufmerksamkeit  des
Arztes  in  gleichem  Maaße  gerichtet  sein.

§.  31.  Der  Eintritt  von  Fremden  in  die  für  die  Verpflegten
  bestimmten  Räume  der  Anstalt  ist  von  der  ausdrücklichen
Erlaubniß  des  ärztlichen  Vorstandes  abhängig.  Diese  darf  nie
zur  bloßen  Befriedigung  der  Neugier  gegeben  werden,  wird  aber
solchen,  welche  ein  höheres  wissenschaftliches  oder  Berufs-Interesse
  herzuführt,  nicht  erschwert  werden.

Der  Arzt  ist  dafür  verantwortlich,  daß  bei  dieser  Zulassung
von  Fremden  jeder  störende  oder  nachtheilige  Eindruck  auf  die
Verpflegten  auf's  Sorgfältigste  vermieden  werde.

Den  Vertretern  der  Verpflegten  ist  gestattet,  von  der  Lage
und  dem  Befinden  der  von  ihnen  vertretenen  Kranken,  so  oft
es  ohne  ungebührliche  Belästigung  des  Dienstes  der  Anstalt
geschehen  kann,  in  Person  oder  durch  Bevollmächtigte  Kenntniß
zu  nehmen,  sie  sind  jedoch  hiebei  in  Hinsicht  auf  die  Zulässigkeit
  eines  persönlichen  Verkehrs  mit  den  Kranken  selbst  und  die
Zeit  und  die  Bedingungen  eines  solchen  an  das  sachkundige  Urtheil
  und  die  Vorschriften  des  dirigirenden  Arztes  gebunden.

§.  32.  Anvertraute  Geheimnisse  in  Betreff  der  Verpflegten
  sollen  sorgfältig  bewahrt,  und  in  Hinsicht  auf  Mittheilungen
über  die  Zustände  derselben  die  strengste  Discretion  beobachtet
werden.

§.  33.  Beschwerden,  welche  die  Vertreter  eines  Verpflegten
  in  Beziehung  auf  dessen  Behandlung  an  den  ärztlichen  Vorstand
  oder  die  Aufsichtsstelle  bringen,  sind  sorgfältig  zu  erörtern,
und  es  ist  den  Beschwerdeführern  motivirter  Bescheid  zu  geben.

§.  34.  Die  Aufsichtsstelle  wird  periodisch  eine  genaue
Revision  der  Anstalt  und  der  in  derselben  stattfindenden  Behandlung
  der  Verpflegten  vornehmen  lassen.

Titel  V.
Austritt  aus  der  Austalt.

§.  35.  Der  Austritt  des  Aufgenommenen  aus  der  Anstalt
  wird  unter  allen  Umständen  verfügt:

1)  wenn  es  sich  ergibt,  daß  irgend  eine  wesentliche  Voraussetzung
  der  Aufnahme,  namentlich  die  genügende  Sicherstellung
  des  Kosten-Ersatzes  nicht  Statt  findet,