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Nr. 13,280. & 111.
Ministerial-Entschließung vom 30. Juni 1843, den Zustand des
k. Blinden-Institutes betr.
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs.
Unter Bezugnahme auf die in obenbezeichnetem Betreffe am
29. und 30. Mai l. Is. an die k. Regierung ergangenen aller-
höchsten Entschließungen wird derselben Nachstehendes eröffnet:
Nachdem der qutescirte Lehrer und Inspektor des k. Blin-
den= Institutes dahier, Johann Stüber, in Gemäßheit des
§. 8 der IX. Verfassungs-Beilage, vom 1. Juni l. Is an bis
auf Weiteres aus den Fonds des genannten Institutes einen
jährlichen. Quiescenz-Gehalt von 405 fl. zu beziehen haben wird,
so haben Seine Majestät der König zum Zmwecke der
Deckung des hienach, sowie im Vollzuge des allerhöchsten Or-
ganisations-Reskriptes vom 29. Mai l. Is. sich ergebenden Mehr-
bedarfes, auf so lange Allerhöchstdieselben nicht anders verfügen,
allergnädigst zu bewilligen geruht:
a) daß der Normalverpflegungskostenbetrag der Zöglinge nach
dem Durchschnitte der in den jüngsten vier Jahren gegen die
bisherigen Ansätze wirklich stattgehabten Minderausgabe, und
zwar bei den Zöglingen der Beschäftigungs-Anstalt von 130 fl.
auf 120 fl., und bei jenen der Erziehungsanstalt von 125 fl.
auf 115 fl. des Jahres ermäßiget, und daß
b) die hiernach noch ferner verbleibende Mehrausgabe vor-
läufig und bis sich andere verfügbare Etatsmittel ergeben, aus
den Zinsen des von Allerhöchstdenselben der Blindenanstalt, groß-
müthigst zugewendeten Honorars des Königlichen Werkes „Wall-
halla's Genossen“ im Betrage zu 2000 fl. bestritten werde-
Hlebei ist indeß hinsichtlich der Ermäßigung des Normal-
Verpflegungskostenbetrages zu bemerken, daß dieselbe vorerst.
lediglich auf die deßfallsigen Ansätze in dem Ausgaben-Etat be-
schränkt, auf die jährlichen Beiträge für Freiplätze aus Kreis-
fonds aber erst dann ausgedehnt werden soll, wenn es sich ge-
zeigt haben wird, daß vieses auch bei den inzwischen veränperten,
Verhältnissen ohne Störung des Gleichgewichtes zwischen Ein-
nahme und Ausgabe nachhaltig geschehen kann, worüber die k.
Regierung bei Vorlage des Etats pro 1643/44 sich gutachtlich
zu äußern hat.
Die k. Regilerung wird übrigens nicht verfehlen, den Voll-