Full text : Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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Nr.  13,280.  &  111.
Ministerial-Entschließung  vom  30.  Juni  1843,  den  Zustand  des
k.  Blinden-Institutes  betr.

Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Unter  Bezugnahme  auf  die  in  obenbezeichnetem  Betreffe  am
29.  und  30.  Mai  l.  Is.  an  die  k.  Regierung  ergangenen  allerhöchsten
  Entschließungen  wird  derselben  Nachstehendes  eröffnet:

Nachdem  der  qutescirte  Lehrer  und  Inspektor  des  k.  Blinden=
  Institutes  dahier,  Johann  Stüber,  in  Gemäßheit  des
§.  8  der  IX.  Verfassungs-Beilage,  vom  1.  Juni  l.  Is  an  bis
auf  Weiteres  aus  den  Fonds  des  genannten  Institutes  einen
jährlichen.  Quiescenz-Gehalt  von  405  fl.  zu  beziehen  haben  wird,
so  haben  Seine  Majestät  der  König  zum  Zmwecke  der
Deckung  des  hienach,  sowie  im  Vollzuge  des  allerhöchsten  Organisations-Reskriptes
  vom  29.  Mai  l.  Is.  sich  ergebenden  Mehrbedarfes,
  auf  so  lange  Allerhöchstdieselben  nicht  anders  verfügen,
allergnädigst  zu  bewilligen  geruht:

a)  daß  der  Normalverpflegungskostenbetrag  der  Zöglinge  nach
dem  Durchschnitte  der  in  den  jüngsten  vier  Jahren  gegen  die
bisherigen  Ansätze  wirklich  stattgehabten  Minderausgabe,  und
zwar  bei  den  Zöglingen  der  Beschäftigungs-Anstalt  von  130  fl.
auf  120  fl.,  und  bei  jenen  der  Erziehungsanstalt  von  125  fl.
auf  115  fl.  des  Jahres  ermäßiget,  und  daß

b)  die  hiernach  noch  ferner  verbleibende  Mehrausgabe  vorläufig
  und  bis  sich  andere  verfügbare  Etatsmittel  ergeben,  aus
den  Zinsen  des  von  Allerhöchstdenselben  der  Blindenanstalt,  großmüthigst
  zugewendeten  Honorars  des  Königlichen  Werkes  „Wallhalla's
  Genossen“  im  Betrage  zu  2000  fl.  bestritten  werde-Hlebei

  ist  indeß  hinsichtlich  der  Ermäßigung  des  Normal-Verpflegungskostenbetrages
  zu  bemerken,  daß  dieselbe  vorerst.
lediglich  auf  die  deßfallsigen  Ansätze  in  dem  Ausgaben-Etat  beschränkt,
  auf  die  jährlichen  Beiträge  für  Freiplätze  aus  Kreisfonds
  aber  erst  dann  ausgedehnt  werden  soll,  wenn  es  sich  gezeigt
  haben  wird,  daß  vieses  auch  bei  den  inzwischen  veränperten,
Verhältnissen  ohne  Störung  des  Gleichgewichtes  zwischen  Einnahme
  und  Ausgabe  nachhaltig  geschehen  kann,  worüber  die  k.
Regierung  bei  Vorlage  des  Etats  pro  1643/44  sich  gutachtlich
zu  äußern  hat.

Die  k.  Regilerung  wird  übrigens  nicht  verfehlen,  den  Voll-