Full text : Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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schäftigungs  -Arten,  dann  von  der  Einführung  der  von  dem
Maschinen-Schlossermeister  Wiedermann  dahier  erfundenen  Maschinen
  für  die  Anfertigung  von  Häckchen  und  Oehren  aus
Draht,  im  Hinblicke  theils  auf  die  Schwierigkeit  und  Kostspieligkeit
  der  Aneignung,  theils  auf  die  gegen  ihre  Zweckmäßigkeit
obwaltenden  Bedenken  bis  auf  weiteres  Umgang  genommen  werde.

Die  k.  Regierung  hat  hiernach  unter  Rückempfang  der  Beilagen
  ihres  Berichtes  vom  30.  Jänner  l.  Is  die  zum  Vollzuge
erforderlichen  Einleitungen  sofort  zu  treffen,  und  zu  diesem  Behufe
  einen,  über  die  Umgestaltung  und  Verbesserung  der  Beschäftigungsweise
  in  der  hiesigen  Blindenanstalt  nach  den  Allerhöchst
  genehmigten  Direktiven  unter  genauer  Kostenberechnung,
sowie  mit  angemessener  Rücksicht  auf  die  hiesigen  gewerblichen
Verhältnisse  zu  entwerfenden  Plan,  förderlich  in  Vorlage  zu
bringen,  wobei  insbesondere,  was  die  Einführung  der  als  freie
Erwerbsart  dahier  nicht  bestehenden  Seilerei  betrisst,  vorerst
noch  in  nähere  Erwägung  zu  ziehen  sein  wird,  ob  nicht  die
Ausübung  derselben  in  der  Anstalt  durch  die  Verleihung  einer
Gewerbs-Concession  an  diese  oder  resp.  den  Vorstand  bedingt,
oder  in  Beziehung  auf  die  Betriebsweise  und  den  Umfang  nach
Erforderniß  zu  beschränken  sein  dürfte.

München,  den  6.  Mai  1845.

Ministerium  des  Innern.
An  die  k.  Regierung  von  Oberbayern,  K.  d.  J.,  also  ergangen.

Nr.  37,537.  8.  143.

Ministerial-Entschließung  vom  12  Dezember  1846,  den  Entwurf  von
Disciplinar-Vorschriften  für  die  Zöglinge  der  Blinden-Erziehungsund
  Beschästigungs-Anstalt  dahier  betr.

Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Seine  Majestät  der  König  haben  den  mit  Bericht
vom  10.  April  l.  Is.  vorgelegten  Entwurf  der  Disciplinar-Vorschrifsten
  für  die  Zöglinge  der  Blinden  -Erziehungs=  und
Beschäftigungs-Anstalt  rahier,  auf  solange  Allerhöchstdieselben
nicht  anders  verfügen,  allergnädigst  zu  genehmigen,  hiebei  jedoch
zu  befehlen  geruht:

1)  daß  der  auch  auf  die  Zöglinge  der  Beschäftigungsanstalt
als  anwendbar  erklärte  §.  6  der  Satzungen  für  die  Erziehungs-Anstalt
  folgende  Fassung  erhalte: