Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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schäftigungs -Arten, dann von der Einführung der von dem 
Maschinen-Schlossermeister Wiedermann dahier erfundenen Ma- 
schinen für die Anfertigung von Häckchen und Oehren aus 
Draht, im Hinblicke theils auf die Schwierigkeit und Kostspielig= 
keit der Aneignung, theils auf die gegen ihre Zweckmäßigkeit 
obwaltenden Bedenken bis auf weiteres Umgang genommen werde. 
Die k. Regierung hat hiernach unter Rückempfang der Bei- 
lagen ihres Berichtes vom 30. Jänner l. Is die zum Vollzuge 
erforderlichen Einleitungen sofort zu treffen, und zu diesem Be- 
hufe einen, über die Umgestaltung und Verbesserung der Be- 
schäftigungsweise in der hiesigen Blindenanstalt nach den Aller- 
höchst genehmigten Direktiven unter genauer Kostenberechnung, 
sowie mit angemessener Rücksicht auf die hiesigen gewerblichen 
Verhältnisse zu entwerfenden Plan, förderlich in Vorlage zu 
bringen, wobei insbesondere, was die Einführung der als freie 
Erwerbsart dahier nicht bestehenden Seilerei betrisst, vorerst 
noch in nähere Erwägung zu ziehen sein wird, ob nicht die 
Ausübung derselben in der Anstalt durch die Verleihung einer 
Gewerbs-Concession an diese oder resp. den Vorstand bedingt, 
oder in Beziehung auf die Betriebsweise und den Umfang nach 
Erforderniß zu beschränken sein dürfte. 
München, den 6. Mai 1845. 
Ministerium des Innern. 
An die k. Regierung von Oberbayern, K. d. J., also ergangen. 
Nr. 37,537. 8. 143. 
Ministerial-Entschließung vom 12 Dezember 1846, den Entwurf von 
Disciplinar-Vorschriften für die Zöglinge der Blinden-Erziehungs- 
und Beschästigungs-Anstalt dahier betr. 
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs. 
Seine Majestät der König haben den mit Bericht 
vom 10. April l. Is. vorgelegten Entwurf der Disciplinar- 
Vorschrifsten für die Zöglinge der Blinden -Erziehungs= und 
Beschäftigungs-Anstalt rahier, auf solange Allerhöchstdieselben 
nicht anders verfügen, allergnädigst zu genehmigen, hiebei jedoch 
zu befehlen geruht: 
1) daß der auch auf die Zöglinge der Beschäftigungsanstalt 
als anwendbar erklärte §. 6 der Satzungen für die Erziehungs- 
Anstalt folgende Fassung erhalte:
	        
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