Full text : Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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„Unterredungen  der  Zöglinge  der  einen  Confession  mit  jenen
„der  andern  über  religilöse  Verhältnisse  und  insbesondere  über
„die  Verschiedenheit  der  beiderseitigen  Glaubenslehren  sind
„wegen  der  daraus  leicht  entstehenden,  wechselseitigen  Auf-„regung
  untersagt,“  und

2)  daß  das  Gebet  vor  und  nach  Tisch  ohne  confessionelle
Ausscheidung,  —  das  Morgen=  und  Abendgebet  aber  nach  Confessionen
  getrennt,  von  den  Zöglingen  gemeinschaftlich  verrichtet
werden  solle.

Hiebei  versteht  sich  von  selbst,  daß  die  Zöglinge  protestantischer
  Confession  nicht  angehalten  werden  dürfen,  bei  dem  gemeinschaftlichen
  Tischgebete  mit  dem  Zeichen  des  heil.  Kreuzes
sich  zu  bezeichnen,  oder  andere  ausschließlich  katholische  Gebräuche
  mitzumachen.

Die  k.  Regierung  hat  hienach  unter  Rücknahme  der  sämmtlichen
  Beilagen  ihres  Berichtes  das  Weitere  zu  verfügen,  und
eine  Abschrift  der  in  solcher  Weise  zu  bereinigenden  Satzungen
anher  in  Vorlage  zu  bringen.

München,  den  12.  Dezember  1846.

Ministerium  des  Innern.
Au  die  k.  Regierung  von  Oberbayern,  K.  d.  J.,  also  ergangen.

Abdruck.  Ad  Nr.  38,924.

Fatzungen  für  die  Blinden-Beschäftigungs-Anstalt.
A.  Allgemeine  Gesetze.

§.  1.  Da  die  Zöglinge  der  k.  Blinden-Beschäftigungsanstalt
in  der  Regel  nur  solche  sind,  welche  ihre  Erziehung  und  Bildung
in  der  Erziehungsanstalt  erhalten  haben,  so  darf  mit  Recht  erwartet
  werden,  daß  in  denselben  der  mit  Mühe  und  Aufopferung
ausgestreute  Saamen  des  Guten  und  Wahren  zur  schönen  Frucht
gedeihen  werde.  Darum  wird  es  jedem  Zöglinge  dieser  Anstalt
zur  unerläßlichen  Pflicht  gemacht,  durch  ächt  christlichen  Lebenswandel
  den  jüngern  noch  nicht  gebildeten  Zöglingen  in  Wort
und  That  als  nachahmungswürdiges  Beispiel  zu  dienen.

§.  2.  Der  Geist  des  Christenthums  fordert  aber  von  dem
Untergebenen  Achtung  der  Obrigkeiten  und  der  Gesetze.  Der
christliche  Jüngling  und  die  christliche  Jungfrau  begegnen  daher
ihren  Vorgesetzten  und  Lehrern  mit  geziemender  Hochachtung  und