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„Unterredungen der Zöglinge der einen Confession mit jenen
„der andern über religilöse Verhältnisse und insbesondere über
„die Verschiedenheit der beiderseitigen Glaubenslehren sind
„wegen der daraus leicht entstehenden, wechselseitigen Auf-„regung
untersagt,“ und
2) daß das Gebet vor und nach Tisch ohne confessionelle
Ausscheidung, — das Morgen= und Abendgebet aber nach Confessionen
getrennt, von den Zöglingen gemeinschaftlich verrichtet
werden solle.
Hiebei versteht sich von selbst, daß die Zöglinge protestantischer
Confession nicht angehalten werden dürfen, bei dem gemeinschaftlichen
Tischgebete mit dem Zeichen des heil. Kreuzes
sich zu bezeichnen, oder andere ausschließlich katholische Gebräuche
mitzumachen.
Die k. Regierung hat hienach unter Rücknahme der sämmtlichen
Beilagen ihres Berichtes das Weitere zu verfügen, und
eine Abschrift der in solcher Weise zu bereinigenden Satzungen
anher in Vorlage zu bringen.
München, den 12. Dezember 1846.
Ministerium des Innern.
Au die k. Regierung von Oberbayern, K. d. J., also ergangen.
Abdruck. Ad Nr. 38,924.
Fatzungen für die Blinden-Beschäftigungs-Anstalt.
A. Allgemeine Gesetze.
§. 1. Da die Zöglinge der k. Blinden-Beschäftigungsanstalt
in der Regel nur solche sind, welche ihre Erziehung und Bildung
in der Erziehungsanstalt erhalten haben, so darf mit Recht erwartet
werden, daß in denselben der mit Mühe und Aufopferung
ausgestreute Saamen des Guten und Wahren zur schönen Frucht
gedeihen werde. Darum wird es jedem Zöglinge dieser Anstalt
zur unerläßlichen Pflicht gemacht, durch ächt christlichen Lebenswandel
den jüngern noch nicht gebildeten Zöglingen in Wort
und That als nachahmungswürdiges Beispiel zu dienen.
§. 2. Der Geist des Christenthums fordert aber von dem
Untergebenen Achtung der Obrigkeiten und der Gesetze. Der
christliche Jüngling und die christliche Jungfrau begegnen daher
ihren Vorgesetzten und Lehrern mit geziemender Hochachtung und