Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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nungen unempfänglich bleiben, so hat er es sich selbst Fu#zu- 
schreiben, wenn er der ersteren verlustig und in jene Strafen 
verurtheilt wird, welche am Schlusse der Satzungen für die 
Zöglinge der Erziehungsanstalt ausgesprochen sind. 
Abdruck. Ad Nr. 38,924. 
Fatzungen für die Blinden-Erziehunge-Anktatt. 
J. 
Satzungen im Betreffe der religiös-sittlichen Pflichten der Zöglinge. 
§. 1. Das Gebet vor und nach Tisch wird ohne confes- 
sionelle Ausscheidung, — das Morgen= und Abendgebet aber, 
nach Confessionen getrennt, von den Zögligen gemeinschaftlich in 
der Weise verrichtet, daß abwechslungsweise immer ein Zögling 
laut und vernehmlich vorbetet, die übrigen aber in der Stille 
nachsprechen. Kein Zögling darf von der Uebung dieser reli- 
giösen Pflicht willkührlich wegbleiben, oder zu spät kommen. 
Hiebei versteht es sich von selbst, daß die Zöglinge der prote- 
stantischen Confession nicht gehalten sind, bei dem gemeinschaft- 
lichen Tischgebete mit dem Zeichen des heil. Kreuzes sich zu be- 
zeichnen, oder andere ausschließlich katholische Gebräuche mitzu- 
machen. 
§. 2. Während die katholischen Zöglinge die tägliche heil. 
Messe besuchen, haben die protestantischen Zöglinge eine häus- 
liche Andacht zu pflegen, wie sie ihnen von dem jedesmaligen 
Religionslehrer vorgeschrieben wird. 
§. 3. In der Kirche sowohl als während der häuslichen 
Andachtsübungen haben die sämmtlichen Zöglinge in Sprache 
und Geberden den größten Anstand zu beodachten, so daß anch 
ihre äußere Haltung von den religiösen Gefühlen zeuge, wovon 
ihr Inneres durchdrungen sein soll. 
§. 4. An Sonn= und Festtagen haben die kleinen katholi- 
schen Zöglinge der Schulmesse, die größeren hingegen dem pfarr- 
lichen Gottesdienste beizuwohnen, sowie viermal des Jahres die 
heil. Sakramente der Buße und des Altars zu empfangen. Die 
protestantischen Zöglinge besuchen den Gottesdienst in ihrer 
Pfarrkirche. Eine Ausnahme von diesen Bestimmungen kann 
nur auf Gutheißen des betreffenden Religionslehrers eintreten. 
§. 5. Befinden sich in dieser Anstalt protestantische Zög- 
linge, welche in den Jahren der Reife stehen, so haben sie in
	        
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