Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

386 
hiedurch in keiner Weise beeinträchtiget, daß ferner auf die von 
der hiesigen theologischen Fakultät angeregten, besonderen örtlichen 
Verhältnisse bei dem Vollzuge gebührende Rücksicht genommen 
werde, wornach es allenfalls angemessen sein möchte, zu fordern, 
daß jeder Candidat der Theologie an hiesiger Universität in jedem 
Semester mindestens einmal den Taubstummen-Unterricht 
besuche, und, wenn es für nöthig erachtet wird, seine An- 
wesenheit durch Eintragung der Namens-Unterschrift in ein 
von dem Vorstande des Taubstummen-Institutes hiefür anzu- 
legendes und dem Senat halbjährig zur Einsicht mitzutheilendes 
Verzeichniß konstatire, daß endlich mit dem genannten Instituts- 
Vorstande über die Zeit des Besuches, sowie über die zulässige 
Anzahl der Besuchenden in geeignetes Benehmen getreten werde. 
Der Senat hat hienach das Weitere zu verfügen und 
über die deßfalls getroffenen Anordnungen seinerzeit Anzeige- 
bericht zu erstatten. 
Müdchen, den 26. Auguft 1843. 
Ministerium des Innern. 
An den Senat der k. Ludwigs-Marimilians-Universität ergangen. 
Nr. 5581. 5. 159. 
„Ministerial- Entschließung vom 11. Mai 1848, die Erweiterung des 
Taubstummen-Unterrichts betr. 
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs. 
Der k. Regierung wird auf den Bericht vom 2. Juli v. Is., 
dessen Beilagen hierneben zurückfolgen, erwiedert, daß der §. 6 
der Ministerlal-Entschließung vom 30. Dezember 1842, wo- 
durch den Candidaten der Theologie die Theilnahme an dem 
Taubstummen-Unterrichte zur Pflicht gemacht ist, um durch 
lebendige Anschauung die geläufigsten Zeichen der Taubstummen- 
Sprache sich anzueignen, nicht bloß auf die sogenannten Stadt- 
Theologen, sondern auch auf die im Klerikalseminar befindlichen 
Candidaten des I. und llI. theologischen Kurses auszudehnen 
sei. Ausgenommen davon find aber die Candidaten des III. 
theologischen Kurses oder die sogenannten Presbyteranden, ob- 
gleich es wünschenswerth erscheint, daß auch diese, soweit es 
ihre sonstigen vorbereitenden Beschäftigungen und Studien für 
den Priesterstand gestatten, zu fortgesetzter Theilnahme an dem 
fraglichen Unterrichte angehalten werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.