Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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aber, wo auf Arreststrafen erkannt werden muß, soll eine ent- 
sprechende Anzeigsgebühr aus den Visitationsgeldern verabfolget 
werden. 
§. 32. Ueber die eingegangenen Visitationsgelder und 
Strafbeträge und über die hievon bestrittenen nach vorstehenden 
Bestimmungen zulässigen Ausgaben ist genaue Rechnung zu 
führen, und der bleibende Aktivrest alljährlich am Schlusse des 
Etatsjahres an den Distrikts-Armenpflegschaftsrath mit einem 
Rechnungsduplikate, welches bei den Plenarverhandlungen über 
das Armenwesen in Vorlage zu kommen hat, abzugeben. 
  
Bei der Wichtigkeit dieses Gegenstandes versieht sich die 
untersertigte Stelle zu dem Diensteifer sämmtlicher Distrikts- 
Polizeibehörden eines eben so genauen als anhaltenden Voll- 
zuges der gegenwärtigen Anordnungen und einer angemessenen 
Versicherung ihrer Beachtung in den einzelnen Gemeinden; ins- 
besondere sind auch die Wasenmeister zur Erfüllung ihrer des- 
fallsigen Obliegenheiten strenge anzuhalten, webei denselben ne- 
ben der Aufsicht auf die Hunde im Allgemeinen die beständige 
Unterhaltung der Noth= und Zwangställe in einem guten Staude, 
sowie die sorgfältige Pflege und Beaussichtigung der zur Ver- 
wahrung übergebenen Thiere zur ganz besondern Pflicht zu 
machen ist. 
An jede Gemeinde-Verwaltung und resp. jeden Gemeinde- 
Vorsteher, dann Thierarzt und Wasenmeister ist von gegenwär- 
tigen Anordnungen und der beigefügten Instruktion ein Exem- 
plar unentgeldlich, an jeden Hundeigenthümer aber gegen eine 
Gebühr von 3 Krenzer auf Verlangen abzugeben, übrigens dr 
nöthige Bedarf von Exemplaren binnen längstens zwei Monaten 
bei der Redaktion des Kreisblattes, bei welchem die Abgabe ge- 
schieht, anzuzeigen. 
Vorstehende Bestimmungen gelten für die k. Haupt= und 
Residenzstadt München nur in so weit, als nicht besondere An- 
ordnungen ausdrücklich Anderes verfügen. 
Den 30. März 1840. 
Königl. Regierung von Oberbayern, K. d. J. 
Graf von Seinsheim, Präsident. 
Richard.
	        
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