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Beißen erfolgt gewöhnlich ganz stillschweigend, ohne vorher-
gehendes Knurren oder Bellen, und besteht mehrentheils nur
in einem heftigen, doch zuweilen mehrmal wiederholten Schnap-
pen und Reißen mit den Zähnen.
Das äußere Ansehen der rasend tollen Hunde ist in der
ganz ersten Zeit der Krankheit wenig verändert; bald jedoch
werden die Augen glänzender, mehr geröthet, die Augenlider
werden von Zeit zu Zeit auf einige Sekunden geschlossen, spä-
ter werden die Augen trübe und matt; die Thiere bekommen
cin schläfriges, mürrisches und verdrüßliches, ein rauhes und
struppiges Aussehen, und werden ohne Ausnahme in kurzer Zeit
auffallend mager.
Das Maul der rasend tollen Hunde ist in den allermeisten
Fällen mehr trocken als feucht, und daher in der Regel ohne
Schaum und Geifer.
So lange solche Hunde noch etwas kräftig sind, und nicht
verfolgt werden, tragen sie den Schweif nech ganz wie sonst, und
wedeln auch zuweilen noch freundlich mit demselben; nur ganz
zuletzt lassen sie den Schweif herabhängen.
Bei der stillen Wuth sind die Hunde mehr still, ruhig,
ja traurig, ihr Unterkiefer hängt wie gelähmt herab, so daß
das Maul stets offen steht, solche Hunde können nichts hinab-
schlingen, sondern es fließt und fällt ihnen fast alles, was sie
mühsam in das Maul genommen haben, wieder aus demselben
heraus, dabei fließt ihnen der Speichel aus dem Munde, und
die Zungenspitze ragt häufig zwischen den Zähnen und aus dem
Munde herver.
Auf diese Kennzeichen haben die Visitatoren besonderes
Augenmerk zu richten.
§. 6. Den der Visitation beiwohnenden Polizeiorganen
(Magistratsmitgliedern oder Gemeindevorstehern) steht es nicht
zu, selbstständige Verfügung zu treffen oder zu exequiren, den
Fall der Gefahr auf Verzug ausgenommen; sie haben vielmehr
ihr Gutachten in der Rubrike „Gutachten oder Verfügung der
Ortspolizei-Behörde“ vorzumerken und zu erwarten, was die
Distriktspelizeibehörde hierauf anordnen wird.
§. 7. Der Austheilung der Zeichen für die als gesund be-
fundenen Hunde an die Hundeigenthümer geschieht durch die
bezeichneten Polizeiorgane, welche sogleich nach vollendeter