Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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Beißen erfolgt gewöhnlich ganz stillschweigend, ohne vorher- 
gehendes Knurren oder Bellen, und besteht mehrentheils nur 
in einem heftigen, doch zuweilen mehrmal wiederholten Schnap- 
pen und Reißen mit den Zähnen. 
Das äußere Ansehen der rasend tollen Hunde ist in der 
ganz ersten Zeit der Krankheit wenig verändert; bald jedoch 
werden die Augen glänzender, mehr geröthet, die Augenlider 
werden von Zeit zu Zeit auf einige Sekunden geschlossen, spä- 
ter werden die Augen trübe und matt; die Thiere bekommen 
cin schläfriges, mürrisches und verdrüßliches, ein rauhes und 
struppiges Aussehen, und werden ohne Ausnahme in kurzer Zeit 
auffallend mager. 
Das Maul der rasend tollen Hunde ist in den allermeisten 
Fällen mehr trocken als feucht, und daher in der Regel ohne 
Schaum und Geifer. 
So lange solche Hunde noch etwas kräftig sind, und nicht 
verfolgt werden, tragen sie den Schweif nech ganz wie sonst, und 
wedeln auch zuweilen noch freundlich mit demselben; nur ganz 
zuletzt lassen sie den Schweif herabhängen. 
Bei der stillen Wuth sind die Hunde mehr still, ruhig, 
ja traurig, ihr Unterkiefer hängt wie gelähmt herab, so daß 
das Maul stets offen steht, solche Hunde können nichts hinab- 
schlingen, sondern es fließt und fällt ihnen fast alles, was sie 
mühsam in das Maul genommen haben, wieder aus demselben 
heraus, dabei fließt ihnen der Speichel aus dem Munde, und 
die Zungenspitze ragt häufig zwischen den Zähnen und aus dem 
Munde herver. 
Auf diese Kennzeichen haben die Visitatoren besonderes 
Augenmerk zu richten. 
§. 6. Den der Visitation beiwohnenden Polizeiorganen 
(Magistratsmitgliedern oder Gemeindevorstehern) steht es nicht 
zu, selbstständige Verfügung zu treffen oder zu exequiren, den 
Fall der Gefahr auf Verzug ausgenommen; sie haben vielmehr 
ihr Gutachten in der Rubrike „Gutachten oder Verfügung der 
Ortspolizei-Behörde“ vorzumerken und zu erwarten, was die 
Distriktspelizeibehörde hierauf anordnen wird. 
§. 7. Der Austheilung der Zeichen für die als gesund be- 
fundenen Hunde an die Hundeigenthümer geschieht durch die 
bezeichneten Polizeiorgane, welche sogleich nach vollendeter
	        
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