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Haltung eines Hundes aus irgend einem Grunde nothwendig
ist, verhalten werden muß, die Zulassung der von den Bitt-
stellern beanspruchten Ausnahmen von den allgemeinen Bestim-
mungen selbst die Durchführung der Maßregel der Hundevisi-
tation gefährden könnte, und zudem die im Regierungsbezirke
Unterfranken und Aschaffenburg festgesetzte Visitationsgebühr
nicht als zu hoch erachtet werden kann.
Die k. Regierung hat hienach das Weitere zu verfügen.
München, den 24. Mai 1851.
Staatsministerium des Innern.
An die k. Regierung von Unterfranken und Aschaffenburg, Kammer des
Innern, also ergangen.
Nr. 45,289. S. 28.
Entschließung der königl. Regierung von Oberbayern, K. d J., vom
4. August 1851, die Hundswuth betr.
Im Namen Seiner Majestät des Königs von Bayern.
Nach vorliegenden Wahrnehmungen werden die Erschei-
nungen wuthverdächtiger Hunde immer häufiger und bedenklicher.
Die unterfertigte Stelle steht sich hiedurch veranlaßt, unter
Bezugnahme auf frühere desfalls ergangene Ausschreibungen,
namentlich jene vom 16. September 1841 (Kreis-Intelligenz-
Blatt 1841 Seite 1059) nachstehende Anordnungen zu erlassen:
1) Alle Hundebesitzer haben die Aufmerksamkeit auf ihre
Hunde zu verschärfen und von jeder verdächtigen Erscheinung,
sowie von jedem Bisse ihrer Hunde durch einen andern bei un-
nachsichtlicher Vermeidung der im Absatz 1 jenes Auschreibens
angedrohten Strafe augenblicklich der Ortspolizei Anzeige
zu machen, welche letztere gleiche unverweilte Anzeige bei Ver-
meidung der dort ausgesprochenen Strafen, an die Distrikts
Polizeibehörde und an den Gerichtsarzt zu erstatten haben.
2) Aerzte, Wundärzte, Bader, Thierärzte und Wasenmeister,
welche von einem der wuthverdächtigen Hunde, sowie von dem
Bisse durch einen Hund Kunde erhalten, sind verpflichtet, hievon
bei Strafe von 25 bis 50 fl., oder 8 bis 14 Tagen Arrest, die
Distriktspolizei und den Gerichtsarzt augenblicklich in Kenntpi#ß
zu setzen.