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a) mit einem Gesundheitszeugnisse der Heerde (Bei-
lage Nr. 1.),
b) mit einem Passe oder mit einem Dienstbuche zu
versehen und denselben anzuweisen, daß er beide vor dem wirk-
lichen Eintritte in bas Bayerische Gebiet der Distriktspolizei-
Behörde, d. h. dem Landgerichte, Herrschaftsgerichte, Herr-
schaftscommissariate, oder dem der Königl Kreisregierung unter-
geordneten Magistrate übergebe, zu dessen Bezirk der beabsich-
tete Eintrittspunkt gehört. Ueberdieß sind die aus dem König-
reiche Würtemberg kommenden Schäfer gehalten, auch die dort-
selbst eingeführten Wanderurkunden (Beilage Nr. 2.) vor-
zulegen.
§. 2. Nichtvorlage dieser Urkunden zieht die unfehlbare
Zurückweisung nach sich. Gleicher Fall tritt bei Nichtüberein-
stimmung der in der Urkunde angegebenen mit der wirklichen
Schafzahl ein, wenn der Schäfer nicht durch obrigkeitliche Zeug-
nisse nachweiset, daß die mangelnden Stücke, ohne Krankheits-
spuren an sich zu tragen, unterwegs zurückgelassen wurden.
§. 3. Jede Heerde muß insbesondere zur Constatirung
des Gesundheitszustandes durch einen Bezirks-Thierarzt (in Ab-
gang eines solchen, durch den benachbarten hiezu eigens requi-
rirten) untersucht werden.
Damit dieses ohne Verzug geschehen kann, ist es den
Eigenthümern solcher Heerden gestattet, durch vorgängige schrift-
liche Meldung den Tag ihres Eintreffens anzuzeigen, wonach
die Behörde die, wegen des Thierarztes etwa nothwendige Vor-
kehrung treffen wird.
§. 4. Findet es sich, daß eine Heerde mehr oder minder
von der Räude behaftet ist, so ist derselben der Eintritt auch
trotz der Gesundheitszeugnisse und sonstigen Urkunden unbedingt
zu versagen, den Fall ausgenommen, daß die Krankheit von
dem Thierarzte und auf dessen Meldung von dem Gerichtsarzte
als die sogenannte Regenfäule (m. ] die III. Beil. Nr. 2.)
erkannt werde, in welchem Falle die betreffende Heerde insoferne
eingelassen werden darf, als der Heerdebesitzer sich verpflichtet,
von Amtswegen aufgestellte Aufseher zu bezahlen und zu ver-
pflegen, welche die Heerde bis an ihren Bestimmungsort zu
begleiten, unterwegs jedwede Gemeinschaft der kranken Heerde
mit andern Schafen sorfältig zu verhüten, bei jeder Ankunft
in einer Nachtstation der Ortspolizeibehörde (Patrimonialgericht,