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Der Inhaber gegenwärtiger Urkunde hat mit der, seiner
Führung anvertrauten Heerde, täglich wenigstens 3 bis 4 Stun-
den Wegs in möglich geradester Richtung zurückzulegen und zu
dem Ende überall, wo er übernachtet, solches hierunter durch
den Ortsvorstand bezeugen zu lassen, nach seiner Ankunft am
Orte der Bestimmung aber die Urkunde dem dortigen Orts-
vorstande zu übergeben.
Auf der Fahrt von der Winterung auf die Sommerweide
und umgekehrt, ist den Schäfern die Beweidung der auf dem
Wege gelegenen Ortsmarkungen herkömmlicher Maaßen gestattet.
Sollten jedoch zwei oder mehrere solcher Wanderheerden
auf einer Markung zusammentreffen, so ist die zuletzt ankom-
mende sogleich weiter zu fahren verbunden.
Den Pförch ist der Schäfer auf Verlangen in derjenigen
Markung, wo er zuletzt geweidet, jedenfalls aber unentgeltlich
aufzuschagen verpflichtet. Wenn eine Schafheerde während der
geschlossenen Zeit aus irgend einer Ursache von einem Orte zum
andern zieht, so ist ihr das Weiden und Pförchen nur mit be-
sonderer Erlaubniß des Weideinhabers gestatt.
N. N. den ten. 18
Seite 2 und 3 (leer).
ad Nr. 7865. S. 31.
Kennzeichen der Schafräude.
Es gibt zweierlei Arten der Schafräude, nämlich die
trockene und die nasse.
I. Die trockene Räude, welche auch Stallräude
genannt wird, verräth sich (wie zum Theil auch die nasse), schon
in der Ferne durch das Betragen der damit behafteten Schafe.
Sie kratzen sich nämlich mit den Füßen, reiben sich an
harten Gegenständen, fahren hastig mit dem Maule nach einem
Körpertheil und benagen sich, oder lassen sich auch gerne von
andern benagen; die Wolle geht hin und wieder büschelweise
aus, und bei manchen findet man eine oder mehrere bereits
kahle Hautstellen Dieß alles geschieht vornämlich am Hals,
auf den Schultern, am Rücken und am Schweif.
Bei näherer Untersuchung findet man die Haut mißfarbig,
blaß, theils mit weißlichen Schuppen bedeckt, theils verdickt,