Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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Soweit  die  Bestimmungen  des  in  Württemberg  geltenden  Rechts  mit  der  deutschen
Gewerbe-Ordnung  nicht  vereinbar  sind,  verlieren  sie  vom  1.  Januar  1872  an  ihre  Kraft.

§.  2.

Die  gewerbepolizeiliche  Bestimmung  des  Art.  2  des  Gesetzes  vom  12.  Februar
1862,  wonach  die  Ausübung  eines  Gewerbes  durch  die  Volljährigkeit  oder  die  erlangte
Dispensation  von  der  Minderjährigkeit  bedingt  war,  ist  weggefallen.

§.  3.
Deutsche  Gewerbe-Ordnung  §.  6.

Hinsichtlich  der  Auswand  gunternehmer  und  Auswanderungsagenten  verbleibt
es  bis  auf  Weiteres  bei  der  Verfügung  vom  11.  Januar  1870  (Reg.  Blatt  S.  134).

S.  4.
Deutsche  Gewerbe-Ordnung  §.  7.

Nachstehende  Sportelsätze  kommen  vom  1.  Januar  1872  an  außer  Anwendung,

weil  die  betreffenden  Gewerbe  von  Ertheilung  der  Concession  nicht  mehr  abhängig  sind:
für  Antiquarsgewerbe,  Billards,  Buchdruckereien  und  Buchhandlungen,  für  Ausstellung
  von  Kunstwerken  und  Seltenheiten,  soweit  solche  nicht  im  Umherziehen
stattfindet  (vergl.  unten  Abs.  2),  Leihbibliotheken,  Steindruckereien,  und  für  den
Gewerbebetrieb  der  fremden  Zahnärzte.

Vom  1.  Januar  1873  an  kommen  in  Wegfall:

der  Sportelsatz  für  Schauspieler  und  für  Ausstellung  von  Kunstwerken  und
Seltenheiten,  soweit  letztere  im  Umherziehen  gezeigt  werden  (vergl.  oben  Abf.  1).

Endlich  ist  der  Recognitionszins  für  Pottaschensiedereien  mit  1  fl.  vom  1.  Januar
1873  an  nicht  mehr  zu  entrichten.

S.  5.
Deutsche  Gewerbe-Ordnung  §.  12,  Abs.  1.

Die  Ministerial-Verfügung  vom  31.  August  1853  (Reg.  Blatt  S.  399)  findet
künftig  nur  noch  Anwendung  auf  diejenigen  Renten=  und  Lebensversicherungsbanken,
Hagel=  und  Viehversicherungsanstalten,  welche  dem  (Reichs)  Auslande  mit  Ausnahme
der  Schweiz  (vergl.  Vertrag  vom  18.  März  1869,  Art.  2,  Reg.  Blatt  S.  375)  angehören.