Volltext : Die direkten Staatssteuern im Königreich Sachsen mit besonderer Berücksichtigung der allgemeinen Einkommensteuer.

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der  Gewinnanteil  (Dividende)  geschmälert  wird,  obgleich  es
schon  sein  in  Form  von  Dividenden  u.  dgl.  bezogenes  Einkommen
  zu  versteuern  hat.  Diese  Doppelbesteuerung  des  einzelnen
  Mitglieds  —  so  argumentiert  man  —  lasse  sich  nicht  dadurch
  rechtfertigen,  daß  juristisch  jene  Gesellschaften  selbständige
  Rechtssubjekte  seien  und  infolgedessen  eine  Besteuerung
  derselben  nichts  mit  der  Besteuerung  der  einzelnen  Mitglieder
  gemein  habe.  Denn  hiergegen  lasse  sich  einwenden,
daß  der  rechtsfähige  Personenverein  nur  eine  juristische  Fiktion
  bedeutet,  daß  wirtschaftlich  doch  das  Vermögen  und  die
Einkünfte  der  Aktiengesellschaft  den  Aktionären  gehören  und
diesen  allein  der  Gewinn  und  Verlust  der  Gesellschaft  wirtschaftlich
  zukommt.  ‚Die  Vielheit  der  Mitglieder  einer  Gesellschaft“
  —  so  führte  die  sächsische  Staatsregierung  aus  —
„zu  einer  Personeneinheit  zusammenzufassen,  ist  lediglich  ein
Bedürfnis  des  Rechtsverkehrs,  nicht  ein  Postulat  des  Wirtschaftslebens.
  Darum  trifft  eine  Besteuerung  der  Gesellschaft
juristisch  zwar  die  letztere,  wirtschaftlich  aber  die  einzelnen
Mitglieder.“!)  Ä

Zunächst  drängt  sich  die  Frage  auf,  ob  es  nicht  möglich
ist,  jene  vermeintlich  ungerechte  Doppelbesteuerung  rationell
zu  verhindern.  Zur  Erreichung  dieses  Zieles  kämen  namentlich
zwei  Wege  in  Frage:  einmal  könnte  man  nur  das  Einkommen
der  Aktiengesellschaften  u.  dgl.  belasten,  während  den  Aktionären
  bei  ihrem  eigenen  Einkommen  der  Abzug  der  Dividenden
und  Zinsen  von  Aktien  inländischer  Gesellschaften  in  demjenigen
  Verhältnis,  nach  welchem  deren  Überschüsse  bereits  der
Einkommensteuer  unterworfen  sind,  gestattet  würde.  Zweitens
  könnte  man  jene  Gesellschaften  von  der  Besteuerung  ganz
frei  lassen  und  statt  dessen  nur  die  Mitglieder  (Aktionäre)
für  ihre  bezogenen  Dividenden  und  Zinsen  belasten.  Indessen
ist  der  erstere  Weg  —  soviel  dem  Verfasser  bekannt  ist  —
nur  in  Hessen?)  befolgt  worden,  dagegen  der  letztere  überhaupt
  nicht  in  Deutschland.  Und  dies  hat  seinen  guten  Grund.
Denn  das  erstere  Verfahren  hat  den  steuertechnischen  Übelstand,
  daß  leicht  Steuerdefraude  herbeigeführt  werden  können,
  und  das  letztere  den  Nachteil,  daß  der  Staat  die  in  seinem
Gebiete  erwachsenden  Steuerkräfte  nicht  ausreichend  zu  erfassen
  vermag,  da  in  sehr  vielen  Fällen  die  Aktionäre  außerhalb
  des  bezüglichen  Staates  wohnen.  So  läßt  sich  also  die
Doppelbesteuerung  bei  den  Erwerbsgesellschaften  nur  sehr
Schwer  umgehen.

 

1)  S.  Schluß-Bericht  der  außerordentlichen  Deputation  vom  23.  ‚Jan.
1902,  S.  6  ff.

2)  Vgl.  Art.  4,  19  des  Einkommensteuergesetzes  vom  8.  Juli  1884,  des
späteren  Einkommensteuergesetzes  vom  25.  Juni  1895  und  des  neuesten  Gesetzes
  vom  12.  August  1899.  Auch  G.  Schanz’  Darstellung  im  Fin.-Arch.  II
(1885)  S.  236  ff.

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