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der Gewinnanteil (Dividende) geschmälert wird, obgleich es
schon sein in Form von Dividenden u. dgl. bezogenes Einkommen
zu versteuern hat. Diese Doppelbesteuerung des einzelnen
Mitglieds — so argumentiert man — lasse sich nicht dadurch
rechtfertigen, daß juristisch jene Gesellschaften selbständige
Rechtssubjekte seien und infolgedessen eine Besteuerung
derselben nichts mit der Besteuerung der einzelnen Mitglieder
gemein habe. Denn hiergegen lasse sich einwenden,
daß der rechtsfähige Personenverein nur eine juristische Fiktion
bedeutet, daß wirtschaftlich doch das Vermögen und die
Einkünfte der Aktiengesellschaft den Aktionären gehören und
diesen allein der Gewinn und Verlust der Gesellschaft wirtschaftlich
zukommt. ‚Die Vielheit der Mitglieder einer Gesellschaft“
— so führte die sächsische Staatsregierung aus —
„zu einer Personeneinheit zusammenzufassen, ist lediglich ein
Bedürfnis des Rechtsverkehrs, nicht ein Postulat des Wirtschaftslebens.
Darum trifft eine Besteuerung der Gesellschaft
juristisch zwar die letztere, wirtschaftlich aber die einzelnen
Mitglieder.“!) Ä
Zunächst drängt sich die Frage auf, ob es nicht möglich
ist, jene vermeintlich ungerechte Doppelbesteuerung rationell
zu verhindern. Zur Erreichung dieses Zieles kämen namentlich
zwei Wege in Frage: einmal könnte man nur das Einkommen
der Aktiengesellschaften u. dgl. belasten, während den Aktionären
bei ihrem eigenen Einkommen der Abzug der Dividenden
und Zinsen von Aktien inländischer Gesellschaften in demjenigen
Verhältnis, nach welchem deren Überschüsse bereits der
Einkommensteuer unterworfen sind, gestattet würde. Zweitens
könnte man jene Gesellschaften von der Besteuerung ganz
frei lassen und statt dessen nur die Mitglieder (Aktionäre)
für ihre bezogenen Dividenden und Zinsen belasten. Indessen
ist der erstere Weg — soviel dem Verfasser bekannt ist —
nur in Hessen?) befolgt worden, dagegen der letztere überhaupt
nicht in Deutschland. Und dies hat seinen guten Grund.
Denn das erstere Verfahren hat den steuertechnischen Übelstand,
daß leicht Steuerdefraude herbeigeführt werden können,
und das letztere den Nachteil, daß der Staat die in seinem
Gebiete erwachsenden Steuerkräfte nicht ausreichend zu erfassen
vermag, da in sehr vielen Fällen die Aktionäre außerhalb
des bezüglichen Staates wohnen. So läßt sich also die
Doppelbesteuerung bei den Erwerbsgesellschaften nur sehr
Schwer umgehen.
1) S. Schluß-Bericht der außerordentlichen Deputation vom 23. ‚Jan.
1902, S. 6 ff.
2) Vgl. Art. 4, 19 des Einkommensteuergesetzes vom 8. Juli 1884, des
späteren Einkommensteuergesetzes vom 25. Juni 1895 und des neuesten Gesetzes
vom 12. August 1899. Auch G. Schanz’ Darstellung im Fin.-Arch. II
(1885) S. 236 ff.
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