— 192 —
Allgemeinheit, wie namentlich für die Gemeinden, nicht durch-
gedrungen, wohl aber für milde, kirchliche Stiftungen usw.
Im übrigen betreffen die Abänderungen des Einkommensteuer-
gesetzes mehr Detailbestimmungen, die im wesentlichen schon
früher bei der Betrachtung des Einkommensteuergesetzes be-
rührt worden sind.
B, Die Staatssteuerreform von 1902, Einführung
der Vermögens-(Ergänzungs)-steuer und Abänderung
des Einkommensteuergesetzes.
I. Angesichts der ablehnenden Haltung der beiden Stände-
kammern gegenüber dem Reformplane von 1897/98 hielt die
Regierung es für verfehlt, dem folgenden Landtage (1899/1900)
wieder eine Steuervorlage zugehen zu lassen. Sie hielt viel-
mehr nach wie vor an jenem 1897/98 für die Reform vorge-
schlagenen Wege fest, konnte aber nicht erwarten, daß nach
so kurzer Zeit einer neuen Vorlage im Landtage ein glück-
licheres Schicksal zuteil werden würde als der vorhergehenden.
Unter solchen Verhältnissen ergriff die II. Kammer die
Initiative. Auf Anregung des Präsidenten dieser Kammer trat
eine größere Zahl von Mitgliedern derselben zu einer freien
Kommission zusammen, die sich zur Aufgabe stellte, die Majori-
tät ihrer Kammer auf ‚ein in der Form von Anträgen der
Staatsregierung zu unterbreitendes Steuerreformprogramm zu
vereinigen.“ In dieser Kommission kam der später vielge-
nannte Antrag Dr. Mehnert-Georgi?) zustande. Derselbe
enthielt kurz folgende Reformvorschläge:
1. Die in der Grundsteuer gegebene Vorausbesteuerung
des unbeweglichen Besitzes ist beizubehalten und durch Ein-
führung einer Steuer auf das bewegliche Vermögen zu ergänzen.
2. Der Einkommensteuertarif ist in der Weise abzu-
ändern, daß die sogen. Horizontale (d. i. das Ruhen der auf
3% angelangten Progression zwischen den Einkommen von
9400 und 25000 M.) beseitigt und die Progression von 3% bei
10000 M. fortgeführt wird bis zu 5% bei den Einkommen von
100000 M. und darüber.
ı) S. Dekret No. 4, die Weiterführung der Reform der direkten Steuern
betreffend, vom 12. November 1901; die vielfachen Kommissionsberichte
sowie die Protokolle der I. und II. Kammer in L.-A. 1901/02; ferner den
Aufsatz über die sächsische Steuerreform vom Jahre 1902 von G. Schanz
in seiner Zeitschrift (Finanzarchiv), Jahrg. 1903, 2. Teil S. 234 ff.; von
Nostitz, Grundzüge der Staatssteuern im Königreich Sachsen, S. 205 ff.;
endlich die vortreffliche Darstellung bei Just, Sächsisches Ergänzungs-
steuergesetz, Leipzig 1903, Einleitung.
2) S. Landtagsberichte II 1899/1900 No. 319.