Full text: Die direkten Staatssteuern im Königreich Sachsen mit besonderer Berücksichtigung der allgemeinen Einkommensteuer.

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Allgemeinheit, wie namentlich für die Gemeinden, nicht durch- 
gedrungen, wohl aber für milde, kirchliche Stiftungen usw. 
Im übrigen betreffen die Abänderungen des Einkommensteuer- 
gesetzes mehr Detailbestimmungen, die im wesentlichen schon 
früher bei der Betrachtung des Einkommensteuergesetzes be- 
rührt worden sind. 
B, Die Staatssteuerreform von 1902, Einführung 
der Vermögens-(Ergänzungs)-steuer und Abänderung 
des Einkommensteuergesetzes. 
I. Angesichts der ablehnenden Haltung der beiden Stände- 
kammern gegenüber dem Reformplane von 1897/98 hielt die 
Regierung es für verfehlt, dem folgenden Landtage (1899/1900) 
wieder eine Steuervorlage zugehen zu lassen. Sie hielt viel- 
mehr nach wie vor an jenem 1897/98 für die Reform vorge- 
schlagenen Wege fest, konnte aber nicht erwarten, daß nach 
so kurzer Zeit einer neuen Vorlage im Landtage ein glück- 
licheres Schicksal zuteil werden würde als der vorhergehenden. 
Unter solchen Verhältnissen ergriff die II. Kammer die 
Initiative. Auf Anregung des Präsidenten dieser Kammer trat 
eine größere Zahl von Mitgliedern derselben zu einer freien 
Kommission zusammen, die sich zur Aufgabe stellte, die Majori- 
tät ihrer Kammer auf ‚ein in der Form von Anträgen der 
Staatsregierung zu unterbreitendes Steuerreformprogramm zu 
vereinigen.“ In dieser Kommission kam der später vielge- 
nannte Antrag Dr. Mehnert-Georgi?) zustande. Derselbe 
enthielt kurz folgende Reformvorschläge: 
1. Die in der Grundsteuer gegebene Vorausbesteuerung 
des unbeweglichen Besitzes ist beizubehalten und durch Ein- 
führung einer Steuer auf das bewegliche Vermögen zu ergänzen. 
2. Der Einkommensteuertarif ist in der Weise abzu- 
ändern, daß die sogen. Horizontale (d. i. das Ruhen der auf 
3% angelangten Progression zwischen den Einkommen von 
9400 und 25000 M.) beseitigt und die Progression von 3% bei 
10000 M. fortgeführt wird bis zu 5% bei den Einkommen von 
100000 M. und darüber. 
ı) S. Dekret No. 4, die Weiterführung der Reform der direkten Steuern 
betreffend, vom 12. November 1901; die vielfachen Kommissionsberichte 
sowie die Protokolle der I. und II. Kammer in L.-A. 1901/02; ferner den 
Aufsatz über die sächsische Steuerreform vom Jahre 1902 von G. Schanz 
in seiner Zeitschrift (Finanzarchiv), Jahrg. 1903, 2. Teil S. 234 ff.; von 
Nostitz, Grundzüge der Staatssteuern im Königreich Sachsen, S. 205 ff.; 
endlich die vortreffliche Darstellung bei Just, Sächsisches Ergänzungs- 
steuergesetz, Leipzig 1903, Einleitung. 
2) S. Landtagsberichte II 1899/1900 No. 319.
	        
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