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und an feste Schemata gebunden war, als daß sie dem raschen
Wechsel des Verkehrs- und Wirtschaftslebens gegenüber die
nötige Elastizität zu wahren vermocht hätte.
Aus der Erkenntnis dieser Unzulänglichkeiten heraus hatte
man denn auch immer mehr freie Schätzung eintreten lassen.
So bestimmte das Gesetz von 1858 ($ 2), daß gewisse Maximal-
sätze des Gesetzes von 1845, wie z. B. diejenigen für Gewerbe-
betriebe im Umherziehen, für Gelehrte und Künstler, sodann
auch für Gewerbsgehilfen und Dienstleute usw., insofern sie im
einzelnen Falle als verhältnismäßig zu niedrig erschienen, ent-
sprechend zu erhöhen seien. Diese ausnahmsweise Erhöhung
war im Gesetz von 1868 (8 7) auch dort vorgesehen, wo ein
fester Steuersatz zu entrichten war.
So ist gerade die sächsische Gewerbe- und Personalsteuer
ein vortreffliches finanzwissenschaftliches Beispiel für die Starr-.
heit und unausreichende Entwicklungsfähigkeit der Ertrags-
steuern. Klar und unverkennbar kommt gerade in der Steuer-
entwicklung Sachsens die Tendenz der Ertragssteuern, sich
zur Einkommensteuer auszubilden, zum Durchbruch — als eine
notwendige Folge der Entwicklung wirtschaftlicher und sozialer
Verhältnisse im Königreiche.
D. Finanzstatistik,
Es ist finanzstatistisch von Interesse, zu sehen, wie die
Erträge der Grund- und der Gewerbe- und Personalsteuer im
Laufe der Zeit sich gestaltet haben. Diesem Zwecke dienen
folgende Tabellen II und III, die dem ‚Kalender und Statisti-
schen Jahrbuch für das Königreich Sachsen“ (Jahrg. 1878 S. 56
und 59) entnommen sind.