Full text : Unser Preußen.

Reichsgerichtliche  Entscheibungen.  9

doch  eine  bloße  Bezugnahme  auf  „die  Strafakten“
im  Sinne  des  F.  259  nicht  ausreichend.  Hiebei
bleibt  ungewiß,  welche  Aktenstücke  aus  den  Strafakten
  die  Grundlage  der  richterlichen  Ueberzeugung
gebildet  haben.  Eine  nähere  Angabe  in  dieser  Beziehung
  war  um  so  mehr  erforderlich,  als  die  Klägerin
  sich  zum  Beweise  erboten  hatte,  daß  der  Vorfall
sich  anders,  ols  das  Gericht  angenommen,  zugetragen
habe,  und  dafür  zwei  Zeugen  benannt  hatte,  welche
in  der  Straffache  gar  nicht  vernommen  sind.  II.  Sen.
144/86.  Urtheil  vom  25.  Juni  1886.

Revisionssumme:  88  508,  3  C.
Eine  zu  ein  Drittel  der  Erbschaft  betheiligte  Erbin
hatte  gegen  einen  Miterben  Klage  erhoben  mit  der
Bitte,  den  Beklagten  zu  verurtheilen,  anzuerkennen,
daß  er  zu  dem  Nachlasse  der  Erblasserin  noch  2400
Mk.  schulde  und  daß  diese  Summe  bei  Feststellung
des  Pflichttheils  der  Klägerin  in  Rechnung  zu  ziehen
sei.  —  Trotz  des  Einwandes  der  Klägerin,  daß  der
Antheil  der  Klägerin  an  obiger  Summe  nur  800  Mk.
betrage,  mithin  die  Revisionssumme  nicht  gegeben
sei,  wurde  die  Revision  des  verurtheilten  Beklagten
zugelassen.  Zwar  binde  die  Festsetzung  des  Beschwerdegegenstandes
  durch  das  Berufungsgericht
(auf  2000  Mk.)  das  Revisionsgericht  so  wenig,
wie  die  unwidersprochene  Schätzung  in  der  Klageschrift
  (900  —  1200  Mk.).  §  16  Gerichtskosten-Ges.
  88  508  u.  3  CPO.  Aber  es  handle  sich  um
einen  vermögensrechtlichen  Anspruch,  weshalb  §  10
des  Gerichtskostengesetzes  nicht  anwendbar  sel.  Beschwerdegegenstand
  sei  die  Verurtheilung  des  Beklagten
  zur  Anerkennung  einer  Schuld  von  2400  Mk.
Zu  dem  Antrage  auf  solche  Verurthellung  sei  die
Klägerin  als  Miterbin  allein  berechtigt;  denn  ersterer
enthalte  keine  Verfügung  über  die  gemeinschaftliche