Reichsgerichtliche Entscheibungen. 9
doch eine bloße Bezugnahme auf „die Strafakten“
im Sinne des F. 259 nicht ausreichend. Hiebei
bleibt ungewiß, welche Aktenstücke aus den Strafakten
die Grundlage der richterlichen Ueberzeugung
gebildet haben. Eine nähere Angabe in dieser Beziehung
war um so mehr erforderlich, als die Klägerin
sich zum Beweise erboten hatte, daß der Vorfall
sich anders, ols das Gericht angenommen, zugetragen
habe, und dafür zwei Zeugen benannt hatte, welche
in der Straffache gar nicht vernommen sind. II. Sen.
144/86. Urtheil vom 25. Juni 1886.
Revisionssumme: 88 508, 3 C.
Eine zu ein Drittel der Erbschaft betheiligte Erbin
hatte gegen einen Miterben Klage erhoben mit der
Bitte, den Beklagten zu verurtheilen, anzuerkennen,
daß er zu dem Nachlasse der Erblasserin noch 2400
Mk. schulde und daß diese Summe bei Feststellung
des Pflichttheils der Klägerin in Rechnung zu ziehen
sei. — Trotz des Einwandes der Klägerin, daß der
Antheil der Klägerin an obiger Summe nur 800 Mk.
betrage, mithin die Revisionssumme nicht gegeben
sei, wurde die Revision des verurtheilten Beklagten
zugelassen. Zwar binde die Festsetzung des Beschwerdegegenstandes
durch das Berufungsgericht
(auf 2000 Mk.) das Revisionsgericht so wenig,
wie die unwidersprochene Schätzung in der Klageschrift
(900 — 1200 Mk.). § 16 Gerichtskosten-Ges.
88 508 u. 3 CPO. Aber es handle sich um
einen vermögensrechtlichen Anspruch, weshalb § 10
des Gerichtskostengesetzes nicht anwendbar sel. Beschwerdegegenstand
sei die Verurtheilung des Beklagten
zur Anerkennung einer Schuld von 2400 Mk.
Zu dem Antrage auf solche Verurthellung sei die
Klägerin als Miterbin allein berechtigt; denn ersterer
enthalte keine Verfügung über die gemeinschaftliche