Metadata : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr.  165.  1918.  1285

(5)  Bekanntmachung  vom  21.  September  1918;  zur  Verordnung  über  die
Arbeitshilfe  in  der  Land=  und  Forstwirtschaft  und  die  Heranziehung  der
Minderjährigen  zu  geregelter  Arbeit  vom  1.  April  1917.

Nachstehende  Bekanntmachung  des  stellv.  Generalkommandos  des  IX.  Armeekorps
  vom  14.  September  1918  wird  hierdurch  zur  allgemeinen  Kenntnis
gebracht.

Schwerin,  den  21.  September  1918.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministertum  des  Innern.
Im  Auftrage:  Walter.

Stellv.  Generalkommando  IX.  A.-K.  Altona,  den  14.  September  1918.
Abt.  III.  V.  1  Nr.  /3693.

Zur  Verordnung  über  die  Arbeitshilfe  in  der  Land=  und  Forstwirtschaft  und  die
r  der  Minderjährigen  zu  geregelter  Arbeit  vom  1.  April  1917:

ie  §§  4,  5,  6,  7  der  Verordnung  finden  auf  weibliche  Minderjährige,  die  das
bösnehne  Lebensjahr“  vollendet  haben,  keine  Anwendung.

Der  stellv.  Kommand.  General.

v.  Falk,
General  der  Infanterie.

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