Nr. 165. 1918. 1285
(5) Bekanntmachung vom 21. September 1918; zur Verordnung über die
Arbeitshilfe in der Land= und Forstwirtschaft und die Heranziehung der
Minderjährigen zu geregelter Arbeit vom 1. April 1917.
Nachstehende Bekanntmachung des stellv. Generalkommandos des IX. Armeekorps
vom 14. September 1918 wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis
gebracht.
Schwerin, den 21. September 1918.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministertum des Innern.
Im Auftrage: Walter.
Stellv. Generalkommando IX. A.-K. Altona, den 14. September 1918.
Abt. III. V. 1 Nr. /3693.
Zur Verordnung über die Arbeitshilfe in der Land= und Forstwirtschaft und die
r der Minderjährigen zu geregelter Arbeit vom 1. April 1917:
ie §§ 4, 5, 6, 7 der Verordnung finden auf weibliche Minderjährige, die das
bösnehne Lebensjahr“ vollendet haben, keine Anwendung.
Der stellv. Kommand. General.
v. Falk,
General der Infanterie.
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